§ 124 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich
eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,
in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,
so wird jeder, welcher an diesen Handlungen
teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017