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§ 152a StGB
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
 
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
 
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Überblick zur Darstellung § 152a StGB

 § 152a Abs. 1 StGB
    Geschütztes Rechtsgut
    Tatgegenstand
    Verfälschen
    Nachmachen
    Herstellen
    Gebrauchen
    Besitz
    Versuch
    Innere Tatseite
 § 152a Abs. 3 StGB
    Qualifikationsmerkmale
       Bandenmäßige Tatbegehung
 Konkurrenzen
    Tateinheit
      Beihilfe
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Einziehung und erweiterter Verfall
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       Erweiterter Verfall
    Gesetze
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       Änderungen § 152a StGB
 
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