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§ 152b StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
und Vordrucken für Euroschecks

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
 
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
 
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
Überblick zur Darstellung § 152b StGB

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 § 152b Abs. 2 StGB
    Qualifikationsmerkmale
       Bandenmäßiges Handeln
 § 152b Abs. 3 StGB
    Minder schwere Fälle
 § 152b Abs. 4 StGB
    Taugliche Tatobjekte des § 152b StGB
      Kreditkarten und Maestro-Karten
      Tankkarten
    Nutzung der Garantiefunktion
 § 152b Abs. 5 StGB
    Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
 Konkurrenzen
    Sichverschaffen und Gebrauchen
    Handlungseinheit
    Vorbereitung und Verbrechensverabredung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
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       Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeln
       Minder schwere Fälle
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