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§ 153 StGB
Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Falsche uneidliche Aussage
Überblick zur Darstellung § 153 StGB

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