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§ 18 StGB
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Überblick zur Darstellung § 18 StGB

§ 18 StGB
    Kausalität
       Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten
    Fahrlässigkeit
      Fahrlässigkeitsvorwurf bei Exzess des Mittäters

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