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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 18 StGB
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
 
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 18 StGB
    Kausalität
       Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten
    Fahrlässigkeit
      Fahrlässigkeitsvorwurf bei Exzess des Mittäters




§ 18 StGB



Kausalität

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[ Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ]

5.1
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, entfällt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 - NJW 1985, 1350; 49, 1, 4; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03; BGH, Urt. v. 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - NStZ 2008, 150; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 13 Rdn. 18e).

Die Prüfung der Ursächlichkeit hat mit dem Eintritt der - einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren - konkreten Tatsituation einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 f. - NJW 1985, 1350; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die Frage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Pflichtenverstoßzu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursache in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespondierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 f. - NJW 1985, 1350; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Bedingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt sind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von Verkehrsopfern (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1957 - 4 StR 354/57 - BGHSt 11, 1 f. - NJW 1958, 149; BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61 f. - NJW 1985, 1350; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03).

Zu der Frage, ob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere Folge im Sinne des § 18 StGB sein kann vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1975 - 4 StR 165/75 - BGHSt 26, 176, 180 ff. (bejahend)


  siehe zur Kausalität auch: § 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, Rdn. 15 ff. 




Fahrlässigkeit




[ Fahrlässigkeitsvorwurf bei Exzess des Mittäters ]

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Beispiel: Hielt sich der Angeklagte A mit seinen Handlungen jedenfalls im Grundsatz genau an den zuvor vereinbarten, von allen Angeklagten gebilligten Tatplan, der darin bestand, dass jeder der drei Angeklagten das Tatopfer - in vorab vereinbarter Reihenfolge - durch Tritte massiv misshandeln und verletzen sollte und ist der Angeklagte A nicht in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise abgewichen, wobei er jedoch in der Intensität seiner Handlungen und in seinem Vorsatz exzessiv über das Vereinbarte hinausging, haben sich die beiden Mitangeklagten B und C dies jedenfalls im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zurechnen zu lassen. Ihre Verantwortlichkeit für die Todesfolge ergibt sich daher bereits aus der gemeinsamen Tatplanung; hinsichtlich des Exzesses von A traf sie Fahrlässigkeit (§ 18 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2012 - 2 StR 242/12).
 

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich)
 
 




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