Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 205
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 205 StGB
Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 
202a202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Strafantrag
Überblick zur Darstellung § 205 StGB

 
  § 205 Abs. 1 StGB
    Antragsberechtigung bei § 202a StGB
    Antragsberechtigung bei § 203 StGB
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 205 StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de