§ 205 StGB
Strafantrag
(1) In den
Fällen des
§ 201 Abs. 1 und
2 und der §§ 202,
203 und 204 wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der
§§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn,
dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs.
2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den
Fällen der §§ 202a, 202b
und 202d.
Gehört das
Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so
geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203
und 204
auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den
Fällen der §§ 203
und 204
das Geheimnis nach dem Tod des
Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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