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§ 226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verstümmelung weiblicher Genitalien
Überblick zur Darstellung § 226a StGB

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