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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schwere Körperverletzung
Überblick zur Darstellung § 226 StGB

 
 Allgemeines
    Erfolgsqualifiziertes Delikt
    Versuch
 § 226 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Wertlose Restfähigkeiten des Wahrnehmungsvermögens
    Verlust des Sehvermögens, § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Wichtiges Körperglied, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Dauernde Gebrauchsunfähigkeit
    Erhebliche Entstellung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Lähmung, Siechtum
    Geistige Krankheit oder Behinderung
    Innere Tatseite
 § 226 Abs. 2 StGB
    Wissentlich schwere Körperverletzung
       Qualifikationstatbestand
       Wissentliches Handeln
 § 226 Abs. 3 StGB
    Minder schwere Fälle
 Konkurrenzen
    Versuchte schwere Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
    Schwere Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
    Schwere Körperverletzung und versuchter Totschlag
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Haftsachen
       Haftgrund
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
          Staatsanwaltschaft
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Gesetze
       Verweisungen

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