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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 243 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des
Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Überblick zur Darstellung § 243 StGB
 
 § 243 Abs. 1 StGB
    Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
      Einbruch
      Einsteigen in einen Raum
       Falscher Schlüssel
      Umschlossener Raum
    Diebstahl besonders gesicherter Sachen, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB
       Schutzvorrichtung
    Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
       Gewerbsmäßigkeit
    Diebstahl unter Ausnutzung bedrängender Situationen, §  243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB
       Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person
    Beihilfe
 § 243 Abs. 2 StGB
    Geringwertige Sache
    Tatbeziehung
 Konkurrenzen
    Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StGB und Sachbeschädigung
    Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit und bewaffneter Diebstahl
    Tateinheit
       Natürliche Handlungseinheit
    Wahlfeststellung
       Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung
       Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB und § 260a Abs. 1 StGB
       § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
       Entkräftung der Indizwirkung von Regelbeispielen
    Strafzumessungserwägungen
      Allgemeine Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
       Nicht zulässige Strafzumessungserwägungen
    Gesamtstrafenbildung
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Gesetze
       Verweisungen

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