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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 

 
 
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Überblick zur Darstellung § 248b StGB
 
 § 248b Abs. 1 StGB
    Gebrauch eines Fahrzeugs
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