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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 250 StGB
Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
 
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
 
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schwerer Raub
Überblick zur Darstellung § 250 StGB

 
 Allgemeines
    Abgrenzung zur (schweren) räuberischen Erpressung
 § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
    Raub mit Waffen bzw. gefährlichen Werkzeugen
       Waffe
          Vorsatz
       Anderes gefährliches Werkzeug
       Beisichführen
 § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
    Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln
       Allgemeines
       Beispiele
       Drohung
       Nicht feststellbare Gegenstände
       Scheinwaffen
       Motivwechsel
 § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB
    Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
       Konkrete Gefahr
       Individuelle Schadensposition
 § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Bandenmäßige Tatbegehung
 § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Allgemeines
    Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat
       Waffe oder gefährliches Werkzeug
       Bei der Tat
       Verwenden des Nötigungsmittels
      Täterschaft und Teilnahme
          Mittäterschaft
             Sukzessive Mittäterschaft
            Mittäterexzess
          Beihilfe
    Fesselungsfälle
 § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Waffe
 § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB
    Bei der Tat
    Schwere körperliche Misshandlung
    Täterschaft und Teilnahme
      Mittäterschaft
 § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB
    Todesgefahr
    "Durch die Tat"
    Vorsatz
 § 250 Abs. 3 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Bandenraub und Raub mit schwerer körperlicher Mißhandlung
    Schwerer Raub und Delikte nach Vollendung und vor Beendigung
    Versuchter schwerer Raub und versuchter Totschlag
    Schwerer Raub und erpresserischer Menschenraub
    Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung
    Schwerer Raub und (vorsätzliche) Körperverletzung
    Schwerer Raub und versuchte schwere räuberische Erpressung
    Schwerer Raub, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung
    Schwerer Raub und Betrug
    Versuchter besonders schwerer Raub und Nötigung
    Schwerer Raub und schwere Vergewaltigung
    Besonders schwerer Raub und versuchter Raub mit Todesfolge
    Schwerer Raub und versuchter besonders schwerer Raub
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
      Mittäterschaft
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Kontrollstellen
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Gesetze
       Verweisungen

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