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§ 258 StGB
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
 
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
 
(4) Der Versuch ist strafbar.
 
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
 
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Strafvereitelung
Überblick zur Darstellung § 258 StGB
 
 § 258 Abs. 1 StGB
    Strafverfolgungsvereitelung
      Erhebliche Verzögerung der Strafverfolgung
    Verteidigerhandeln
    Maßnahmevereitelung
       Vereitelung strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen
    Absicht und Wissentlichkeit
    Täterschaft und Teilnahme
    Versuch und Rücktritt
 § 258 Abs. 2 StGB
    Maßnahmevollstreckungsvereitelung
 § 258 Abs. 5 StGB
    Selbstbegünstigung
    Irrige Annahme der Vortatbeteiligung
 Strafzumessung
    Strafrahmen
 Prozessuales
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