Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stgb / § 264
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 264 StGB
Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist,
entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
 
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
 
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
 
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
 
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
 
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche
Unternehmen.
 
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Subventionsbetrug
Überblick zur Darstellung § 264 StGB
 
Allgemeines
    Auslandsbezug
    Deliktsnatur
§ 264 Abs. 1 StGB
    Unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Subventionserhebliche Tatsachen
          Anschaffungskosten
       Unrichtige Angaben
       Vollendung
       Beendigung
    Täterschaft und Teilnahme
    Einzelfälle
§ 264 Abs. 2 StGB
    Subvention großen Ausmaßes
    Teilnahme
§ 264 Abs. 3 StGB
    Gewerbsmäßige Bandentaten
§ 264 Abs. 4 StGB
       Leichtfertigkeit
§ 264 Abs. 5 StGB
    Tätige Reue
       Kausalzusammenhang
§ 264 Abs. 7 StGB
    Betrieb oder Unternehmen
    Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht
      Der Wirtschaftsförderung "wenigstens zum Teil" dienende Leistung
§ 264 Abs. 8 StGB
    § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB
    § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB
Konkurrenzen
    Tateinheit
    Subventionsbetrug und Betrug, § 264 StGB und § 263 StGB
    Mitbestrafte Nachtat
 Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
      Strafschärfende Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 264 StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de