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§ 263a StGB
Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
 
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Computerbetrug
Überblick zur Darstellung § 263a StGB
 
 Allgemeines
   Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand
 § 263a Abs. 1 StGB
    Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
    Beeinflussung durch unrichtige Gestaltung des Programms
    Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
       Unrichtige oder unvollständige Daten
       Verwendung der Daten
       Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift
          Banktechnische Abläufe des Lastschriftverfahrens
          Verwenden von unrichtigen Daten beim Lastschriftauftrag
          Vermögensrelevanter Datenverarbeitungsvorgang
          Vermögensschaden der Bankkunden bei Belastungsbuchungen
          Vermögensschaden der Ersten Inkassostelle
             Schadensgleiche Vermögensgefährdung durch Erteilung einer Vorbehaltsgutschrift
          Vermögensschaden zum Nachteil der Zahlstellen
       Geltendmachung fiktiver Forderungen im automatisierten Mahnverfahren
    Unbefugte Verwendung von Daten
       Betrugsspezifische Auslegung
       Täuschungsäquivalenz
          Sportwettenbetrug durch Wetten im Internet und an Wettautomaten
       "Nichtberechtigter" EC-Karteninhaber
    Schadensbegriff des § 263a StGB
       Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
       Geschädigter bei Geldautomatenauszahlungen
    Beendigung
      "Phishing"
    Beihilfe
    Vorsatz
    Einverständnis
 § 263a Abs. 2 StGB
    Versuchsstrafbarkeit, § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB
    Besonders schwere Fälle, § 263a Abs.2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB
    Entsprechende Geltung der §§ 243 Abs. 2, 247 und 248a StGB, § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 4 StGB
    Gewerbsmäßige Bandentaten. § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB
    Erweiterter Verfall, § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 7 StGB
 § 263a Abs. 3 StGB
    Subsidiarität der Vorbereitungstat
Konkurrenzen
    Natürliche Handlungseinheit
    Computerbetrug und Diebstahl
    Computerbetrug und Betrug
 Strafzumessung
    Strafrahmen
 Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Führungsaufsicht
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 263a StGB

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