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G E S E T Z E S T E X T

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§ 265 StGB
Versicherungsmißbrauch

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Versicherungsmißbrauch
Überblick zur Darstellung § 265 StGB
 
 § 265 Abs. 1 StGB
    Versicherungsmißbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung bei Brandstiftung
§ 265 Abs. 2 StGB
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