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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 265 StGB
Versicherungsmißbrauch

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 265 Abs. 1 StGB
    Versicherungsmißbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung bei Brandstiftung
§ 265 Abs. 2 StGB
    Versuchsstrafbarkeit
Konkurrenzen
    Versicherungsmißbrauch und (versuchter) Betrug
Strafzumessung
    Strafrahmen site sponsoring
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 265 Abs. 1 StGB




Versicherungsmißbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung bei Brandstiftung

5
Leitsatz  Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 454/06 - Ls. - BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130).

Kannte die Ehefrau als Versicherungsnehmerin der Hausratversicherung den Tatplan ihres Ehemannes nicht, so konnte sie die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Repräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen (
BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 454/06 - BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130).



§ 265 Abs. 2 StGB

  
... (2) Der Versuch ist strafbar.   




Versuchsstrafbarkeit

25
§ 265 Abs. 2 StGB bestimmt ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB). Der Strafrahmen bestimmt sich für die Versuchsstrafbarkeit nach dem - ggfls. nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB oder nach §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 2 StGB ermessensgemilderten - Strafrahmen, der für das vollendete Delikt gelten würde.

siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB



Konkurrenzen




Versicherungsmißbrauch und (versuchter) Betrug

K.1
Ein versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung neben Brandstiftung steht nicht nur in Tatmehrheit hierzu (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - 4 StR 700/98 - BGHSt 45, 211, 213 mwN), sondern schließt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsmissbrauchs aufgrund der in § 265 Abs. 1 StGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel aus (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2011 - 1 StR 95/11; Sackreuther in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, StGB  265 Rn. 32 f. mwN). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 265 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen

  siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB; Bildung der Gesamtstrafe, § 54 StGB; Nachträgliche Bildung der  Gesamtstrafe, § 55 StGB; Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Verfolgungsverjährung § 265 Abs. 1 StGB: 5 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

  siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn 78a StGB; Ruhen der Verjährung 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO.     




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 265 StGB wird verwiesen auf:

§ 
263 StGB   siehe auch: Betrug, § 263 StGB

 



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 22. Abschnitt (Betrug und Untreue)
 




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