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§ 27 StGB
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
 
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Beihilfe
Überblick zur Darstellung § 27 StGB

§ 27 Abs. 1 StGB
    Definition
    Kausalität
    Äußerlich neutrale Handlungen
       Berufstypische neutrale Handlungen
       Neutrale Alltagshandlungen
    Psychische Beihilfe
       Begründung einer Garantenstellung durch psychische Beihilfe
    Beihilfe bei Taten aus einem Personenzusammenschluss
    Beihilfe durch Unterlassen
    Zeitpunkt der Beihilfe
    Gehilfenvorsatz
      Mißbilligung der Haupttat
       Fehlende Kenntnis von der Person des Haupttäters
       Fehlende Kenntnis des Haupttäters von der intendierten Beihilfeleistung
       Geringe Bedeutung des Beitrags für das Gelingen der Haupttat
    Anstiftung zur Beihilfe
    Beihilfe zur Anstiftung
    Beihilfe zur Beihilfe
       Kettenbeihilfe bei täterschaftlichem Hilfeleisten
    Beihilfe zu konkurrenzrechtlich unselbständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat
    Versuch und Vollendung
       Beihilfe nach Sicherstellung der Drogen
    Regelbeispiele
    Einzelfälle
       Beihilfe zum Totschlag durch Vergatterung von Soldaten
       Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung
       Fahrleistung
       Reine Kuriertätigkeit bei Betäubungsmitteldelikten
       Beihilfe im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen
§ 27 Abs. 2 StGB
    Strafzumessungskriterien
    Konkurrenzen
       Tateinheit
          Beihilfe und Anstiftung
       Tatmehrheit
Urteil
    Urteilsfeststellungen
      Feststellungen zur psychischen Beihilfe
Prozessuales
    Verjährung
       Verjährungsbeginn
    Gesetze
       Verweisungen

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