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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 27 StGB
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 27 Abs. 1 StGB
    Definition
    Kausalität
    Äußerlich neutrale Handlungen
       Berufstypische neutrale Handlungen
       Neutrale Alltagshandlungen
    Psychische Beihilfe
       Begründung einer Garantenstellung durch psychische Beihilfe
    Beihilfe bei Taten aus einem Personenzusammenschluss
    Beihilfe durch Unterlassen
    Zeitpunkt der Beihilfe
    Gehilfenvorsatz
      Mißbilligung der Haupttat
       Fehlende Kenntnis von der Person des Haupttäters
       Fehlende Kenntnis des Haupttäters von der intendierten Beihilfeleistung
       Geringe Bedeutung des Beitrags für das Gelingen der Haupttat
    Anstiftung zur Beihilfe
    Beihilfe zur Anstiftung
    Beihilfe zur Beihilfe
       Kettenbeihilfe bei täterschaftlichem Hilfeleisten
    Beihilfe zu konkurrenzrechtlich unselbständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat
    Versuch und Vollendung
       Beihilfe nach Sicherstellung der Drogen
    Regelbeispiele
    Einzelfälle
       Beihilfe zum Totschlag durch Vergatterung von Soldaten
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       Reine Kuriertätigkeit bei Betäubungsmitteldelikten
       Beihilfe im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen
§ 27 Abs. 2 StGB
    Strafzumessungskriterien
    Konkurrenzen
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          Beihilfe und Anstiftung
       Tatmehrheit
Urteil
    Urteilsfeststellungen
      Feststellungen zur psychischen Beihilfe
Prozessuales
    Verjährung
       Verjährungsbeginn
    Gesetze
       Verweisungen





§ 27 Abs. 1 StGB




Definition

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Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB).

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert (vgl. RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46, 107, 109; BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107 - NJW 2000, 3010; BGH NJW 2001, 2409, 2410; BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - 5 StR 448/01 betr. Abschluss eines Scheinvertrags zum Zweck der Steuerhinterziehung; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59: auch zum Streitstand der in der Literatur geforderten Kausalität bzw. Risikoerhöhung der Beihilfehandlung; BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 427/06; BGH, Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07 - NStZ 2008, 284; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460; BGH, Urt. v. 26.8.2009 - 2 StR 223/09: betr. die Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148; BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 266/09- BGHSt 54, 140  - NStZ 2010, 171 betr. Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10 betr. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 2 StR 58/15; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 503/15; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 71/16; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17; BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 265/16 Rn. 22).




Kausalität

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Dass die Hilfeleistung für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NJW 2001, 2409, 2410 mwN; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17).

Eine Beihilfehandlung muss nicht in dem Sinne kausal sein, dass sie für das Gelingen der Haupttat unverzichtbar ist oder sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt hat oder die Haupttat ohne die Beihilfehandlung unterblieben wäre (conditio sine qua non) (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107 - NJW 2000, 3010; BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 3 StR 7/01; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27 - StV 2007, 59; BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 427/06; BGH, Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07 - NStZ 2008, 284; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460: BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 71/16). Das Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB braucht für den Taterfolg zwar nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern (BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 12/10; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 344/15; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 94/16 Rn. 24; Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall der psychischen Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.; 1996, 564; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 12/10; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 503/15; siehe dazu unten Rdn. 20). Eine Hilfeleistung setzt zwar voraus, daß eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert; für den Erfolg selbst muß sie jedoch nicht ursächlich sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 109 - NJW 2000, 3010; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NStZ 2001, 364; BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - 5 StR 448/01; BGH, Urt. v. 18.3.2004 - 4 StR 533/03; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11; BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 265/16 Rn. 22). Auf das Gewicht eines tatfördernden Beitrags kommt es für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses gewinnt vielmehr allein für die Strafzumessung Relevanz (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - NJW 2007, 384, 389; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10). Anders liegt es nur, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460, 1461; BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171; vgl. auch BGH StV 1996, 87 und BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 31/11).

  
Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 495; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 - NStZ 2001, 364; BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 265/16 Rn. 22). § 27 StGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung Kenntnis erlangt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH, Urt. v. 18.3.2004 - 4 StR 533/03). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 115; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1952 - 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 345 f.; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11 - NStZ 2012, 264; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17). Darauf, dass der Haupttäter die Handlung (z.B. Umladen von Paketen) unschwer auch alleine und damit ohne Mitwirkung des Gehilfen hätte vornehmen können, kommt es aus Rechtsgründen für die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser Umstand ist allein für die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59; BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 427/06).

Beispiel: Der Angeklagte, der hierum von X gebeten wurde, fuhr zum Flughafen, um - wie er wusste - zwei Drogenkuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Polizei schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte, bereits bei ihrer Ankunft festgenommen. Der Angeklagte wartete daher vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftgeschäfte ist nicht festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07 - NStZ 2008, 284).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bei dem Beispielsfall eine Strafbarkeit wegen Beihilfe bejaht. Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt. Gefördert worden ist aber die Tat des X, der die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern anderweitige Maßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07 - NStZ 2008, 284; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 26.8.2009 - 2 StR 223/09). Demgegenüber vertritt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs  die Auffassung, dass allein der Umstand, dass keine weitere Suche nach einem für erforderlich gehaltenen Gehilfen unternommen werden musste, noch nicht ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460: siehe dazu nachstehend unter Vollendung/Versuch).

Grundsätzlich kann sich eine Beteiligungshandlung auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der angestiftet oder ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings wird dann zu fordern sein, daß die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200).

Zwar setzt Beihilfe nicht zwingend eine Verbesserung der äußeren Bedingungen der Haupttat voraus (sog. physische Beihilfe); vielmehr kann der Gehilfe den Haupttäter auch dadurch unterstützen, dass er diesen in seinem Tatentschluss bestärkt (sog. psychische Beihilfe). Stets bedarf es indes der genauen Feststellung einer konkreten, der Begehung der Haupttat objektiv förderlichen Tathandlung des Gehilfen und seiner hierauf bezogenen Willensrichtung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11 - NStZ 2012, 316; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 71/16 Rn. 5). 




Äußerlich neutrale Handlungen

15
Die Hilfeleistung muß nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 m. w. N.). Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urt. v. 23.1.1985 - 3 StR 515/84). Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die sog. "neutrale" Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NStZ 2001, 364; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; Wohlleben, Beilhilfe durch äußerlich neutrale Handlungen, 1996; Wohlers NStZ 2000, 169).    




[ Berufstypische neutrale Handlungen ]

15.1
Der Bundesgerichtshof hat in den vergleichbaren Fällen berufstypischer neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug, vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.1.2014 - 5 StR 468/12; BGH, Urt. v. 21.8.2014 - 1 StR 13/14; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 17 f.). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000, 3010; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NStZ 2001, 364; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH, Urt. v. 21.8.2014 - 1 StR 13/14 - NStZ-RR 2014, 316; BGH, Urt. v. 22.1.2014 - 5 StR 468/12 - wistra 2014, 176; BGH, Urt. v. 21.8.2014 - 1 StR 13/14; BGH, Urt. v. 14.1.2015 - 1 StR 93/14; Schünemann in LK, 12. Aufl., § 27 Rn. 19).

Indem der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit einer strafbaren Verwendung von alltäglichen, sozial nicht unerwünschten Handlungen abhalten lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2014 - 5 StR 468/12 - wistra 2014, 176).


Eine Gehaltszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer ist eine objektiv "neutrale" Handlung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000, 3010; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20), die grundsätzlich keine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - 5 StR 448/01). Wird hingegen durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - 5 StR 448/01). Nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3) oder jede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapitaltransfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den Finanzbehörden gegenüber verheimlichen (vgl. BGH StV 2000, 492), stellt bereits Beihilfe zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlageprospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird).

  siehe zur: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - Ls. - BGHSt 46, 107 - NJW 2000, 3010).

Die bei berufstypischen neutralen Handlungen gegebenenfalls erforderliche Beschränkung der Strafbarkeit lässt sich bei sachgerechter Auslegung nach den herkömmlichen und allgemein anerkannten Regeln über die objektive Zurechnung oder den Gehilfenvorsatz in ausreichendem Maße erreichen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 26; BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - 3 StR 21/08 - StV 2009, 232).
 




[ Neutrale Alltagshandlungen ]

15.2
In den Fällen, in denen nicht eine "berufstypische", sondern vielmehr eine neutrale Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt, bedarf die Beurteilung, ob eine strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonders eingehenden Prüfung. Die entwickelten Grundsätze zu den berufstypischen neutralen Handlungen sind jedoch auch hier grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385).

Beispiel: Gibt z. B. jemand einem Schwarzgeldempfänger, den er zuvor selbst bestochen hat, konkrete Hinweise, an welche Personen oder Institutionen sich dieser zwecks Geldtransfer und -anlage in der Schweiz wenden kann oder bietet er gar an, den entsprechenden Kontakt herzustellen, dann liegt es nahe, daß er sich "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" läßt. In diesem Fall verliert die an sich neutrale Handlung des Hinweisgebers ihren Alltagscharakter und das Handeln ist als Beihilfe i. S. d. § 27 StGB zu werten.  Indes ist die Feststellung, der Angeklagte habe den Vorteilsempfängern einen "Tip" gegeben, "wie und wo sie diese Gelder in der Schweiz anlegen konnten", zu ungenau um eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385). 




Psychische Beihilfe

20
Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 4 StR 208/02 - NStZ 2003, 32, 33; BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 432/10 - NStZ 2011, 637; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17).

Beihilfe setzt nicht zwingend eine Verbesserung der äußeren Bedingungen der Haupttat voraus (sog. physische Beihilfe); vielmehr kann der Gehilfe den Haupttäter auch dadurch unterstützen, dass er diesen in seinem Tatentschluss bestärkt (sog. psychische Beihilfe) (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 71/16).

Psychische Beihilfe leistet, wer durch aktives Tun oder garantenpflichtwidriges Unterlassen den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt oder bei der Tatausführung unterstützt. In jedem Fall muss eine objektiv fördernde Funktion festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 3 StR 493/07 - wistra 2008, 427; Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.2.2009 - 4 StR 488/08 - NStZ 2009, 321; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10; BGH, Beschl. v. 24.3.2014 - 5 StR 2/14). Die Beihilfe in Form psychischer Unterstützung setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (BGH, Beschl. v. 24.3.2014 - 5 StR 2/14; BGH, Beschl. v. 30.4.2013 – 3 StR 85/13 - NStZ-RR 2013, 249; BGH, Beschl. v. 17.3.1995 – 2 StR 84/95 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 503/15). Stets bedarf es der genauen Feststellung einer konkreten, der Begehung der Haupttat objektiv förderlichen Tathandlung des Gehilfen und seiner hierauf bezogenen Willensrichtung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11 - NStZ 2012, 316; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 71/16 Rn. 5).


Beispiel: Geht der Haupttäter einen Vertrag ein und erfüllt er damit den Tatbestand des Betruges, so genügt die Anwesenheit an seiner Seite bei Vertragsschluss für sich allein noch nicht den Anforderungen, die nach § 27 Abs. 1 StGB an eine Beihilfe zu stellen sind. Soweit keine Garantenpflicht besteht, setzt auch die psychische Beihilfe ein aktives Handeln voraus; es muss den Haupttäter im Tatplan, im Tatentschluss oder im Tatausführungswillen bestärken und so dessen tatbestandsmäßiges Handeln erleichtern oder fördern (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 11, 14). Dies bedarf der konkreten Feststellung (BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10).

Im Einzelfall kann der durch Handeln erbrachte Tatbeitrag des Gehilfen schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Verhalten zur Tatausführung begleitet, seine Anwesenheit gleichsam „einbringt“, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGH, Beschl. v. 17.3.1995 – 2 StR 84/95 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; vgl. auch zu einer das Sicherheitsgefühl stärkenden Hilfeleistung: BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02- wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 24.3.2014 - 5 StR 2/14; vgl. zur bloßen Begleitung in BtM-Einfuhrfällen, die keine Annahme einer Hilfeleistung rechtfertigt: BGH, Beschl. v. 17.12.1993 - 2 StR 666/93 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12; BGH, Beschl. v. 23.10.1996 - 2 StR 436/96 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 18; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 3 StR 178/12). Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH, Urt. v. 24.10.2001 – 3 StR 237/01 - NStZ 2002, 139, 140; BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 2 StR 505/11; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 344/15 Rn. 14). Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offengelassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 829). Jedoch setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR § 27 StGB Hilfeleisten 14; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129). Die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird oder ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 12/10; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 344/15 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 124/16 Rn. 11: "offen Halten der Tür").

Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; BGH NStZ 1996, 563, 564; BGH, Beschl. v. 25.7.2000 - 4 StR 229/00 - NStZ-RR 2001, 40: Mitfahren zum Tatort; BGH, Urt. v. 24.10.2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140;  BGH, Beschl. v. 22.12.2015 – 2 StR 419/15 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 – 1 StR 344/15 - NStZ-RR 2016, 136, 137; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 94/16 Rn. 24).

Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; BGH, Beschl. v. 3.5.1996 - 2 StR 641/95 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17; BGH NStZ 1998, 622; BGH, Urt. v. 24.10.2001 - 3 StR 237/01 - NStZ 2002, 139; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 3 StR 178/12). Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschl. v. 13.1.1993 – 3 StR 516/92 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 15; BGH, Beschl. v. 25.7.2000 - 4 StR 229/00 - NStZ-RR 2001, 40; BGH, Beschl. v. 14.11.2006 - 4 StR 374/06; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 2 StR 505/11).


Zwar steckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). Die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233, 385; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.). Erforderlich ist, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung durch den Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1996, 563, 564; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129). Dies ist etwa der Fall, wenn die Psyche der Haupttäter bewußt weiter bestärkt wurde oder ersichtlich ist, dass die Handlung einem der Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermitteln konnte (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460).

Eine Beihilfehandlung, die in einer Förderung der Tatausführung besteht, ist zu unterscheiden von solchen Unterstützungsmaßnahmen, die auf die Psyche des Täters gerichtet sind und auf diesen im Sinne einer Bestärkung einwirken sollen (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; Fischer, StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 9 ff.). Deshalb verbietet es sich, die Zusage jedes im Ergebnis nutzlosen Gehilfenbeitrags, der auf eine Förderung der Tatausführung abzielt, stets in eine psychische Beihilfe umzudeuten (Schünemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 15). Eine solche Auslegung würde die Wertentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, die versuchte Beihilfe straflos zu stellen. Dieser wollte mit der Abschaffung einer Versuchsstrafbarkeit zur Vermeidung einer als unerträglich bewerteten Ausweitung strafrechtlicher Verfolgung erfolglose Beihilfehandlungen von der Strafbarkeit ausnehmen (BGHSt 7, 234, 237; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460).


Die Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. Eine psychische Beihilfe scheitert schon daran, dass ein solcher Gehilfenbeitrag nicht auf die Psyche des Täters, sondern auf die Förderung seiner Tat zielt, mithin also die Tat „physisch“ unterstützt werden soll (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 10). Zwar steckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460).

Bereits die Zusage, den Haupttäter bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellt eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2008 - 2 StR 325/08; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.10.2008 - 5 StR 449/08: Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat). Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer entsprechend einer gleichzeitig mit der Bandenabrede getroffenen Zusage grundsätzlich zu begleitenden Tätigkeiten für eine Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte bereit ist. Die fortlaufende Förderung der Taten durch das Sich-Bereit-Halten für die anfallenden Aufgaben kann sich in der Gesamtschau als eine - dauerhafte - Beihilfehandlung zu den Haupttaten darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 2 StR 280/11; BGH, Beschl. v. 6.12.2006 - 1 StR 556/06 - wistra 2007, 100; Fischer, StGB 58. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN).




[ Begründung einer Garantenstellung durch psychische Beihilfe ]

20.1
Eine solche psychische Beihilfe begründet unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Ingerenz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbundene Gefahr für das geschützte Rechtsgut (etwa das Leben des Tatopfers) subjektiv ausgingen - zumindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 24.10.2001 - 3 StR 237/01 - NStZ 2002, 139). 




Beihilfe bei Taten aus einem Personenzusammenschluss

23
Wird die Tat aus einem Personenzusammenschluss - etwa einer Bande oder einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - heraus begangen, so kann sie dem einzelnen Banden- oder Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede oder seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung als eigene zugerechnet werden; es ist vielmehr hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) beteiligt bzw. gegebenenfalls insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 18; vgl. etwa zur Bande: BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Beschl. v. 24.7.2008  - 3 StR 243/08 - StV 2008, 575; BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 432/10 - NStZ 2011, 637; zur Vereinigung: BGH, Beschl. v. 23.12.2009  - StB 51/09 - NStZ 2010, 445, 447 f.; BGH, Beschl. v. 7.2.2012 - 3 StR 335/11 - NStZ-RR 2012, 256, 257).




Beihilfe durch Unterlassen

25
Es ist für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen nicht erforderlich, dass die unterlassene Handlung den Taterfolg verhindert hätte (vgl. BGH NJW 1953, 1838 m. w. N.; BGH, Urt. v. 24.7.2003 - 3 StR 153/03 - BGHSt 48, 301 - NJW 2003, 3212).

Beispiel: Ausreichend ist daher, dass die Tat des Angeklagten zumindest erschwert worden wäre, wenn die Mitangeklagte sich bemüht hätte, ihn von der Tat abzuhalten, oder wenn sie ihren Ehemann telefonisch gewarnt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2003 - 3 StR 153/03 - BGHSt 48, 301 - NJW 2003, 3212).

Ist der Schwerpunkt des Verhaltens in einem Unterlassen zu sehen, das mangels Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 419/15).

Beispiel: Der konkludente Erklärungswert der Äußerungen beim Gespräch des Angeklagten A. mit dem Angeklagten B. ging nicht darüber hinaus, dass der Angeklagte A. die Begehung der Haupttat zur Kenntnis genommen hat und nicht dagegen einschreiten wollte. Dabei bestand die Wirkung dieses Geschehens vor allem im Unterlassen einer Strafanzeige durch den Angeklagten A. (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 419/15). 

  siehe zur Garantenstellung: § 13 StGB, Begehen durch Unterlassen

Zur Beihilfe durch Unterlassen nach dem Recht der DDR vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522




Zeitpunkt der Beihilfe

30
Beihilfe ist nach der ständigen Rechtsprechung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung, also auch noch nach Vollendung der Haupttat bis zu deren Beendigungmöglich (vgl. etwa  BGH, Urt. v. 24.6.1952 - 1 StR 316/51 - BGHSt 3, 40, 43 f.; BGH, Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07 - NStZ 2008, 284; BGH, Urt. v. 11.2.2010 - 4 StR 433/09 - wistra 2010, 219; BGH, Beschl. v. 27.11.2012 - 3 StR 433/12; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 2 StR 58/15; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 424/15 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 17; Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.N.; aA LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 39 ff.). Nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2006 - 4 StR 48/06; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 5 StR 371/07 - wistra 2008, 105; BGH, Beschl. v. 17.1.2012 - 3 StR 449/11; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 435/11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN). In Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach §§ 257 ff. StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2012 - 3 StR 433/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 56). Für das, was schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das nachträgliche Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr zu begründen (BGH, Urt. v. 24.4.1952 - 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 346 f.; BGH, Beschl. v. 24.11.1993 - 2 StR 606/93 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11).
 
Beihilfe zu einem Dauerdelikt kann auch nach dessen Beginn während seiner Begehung noch so lange geleistet werden, wie der Haupttäter den rechtswidrigen Dauerzustand nicht beendet hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2003 - 5 StR 251/03 betr. Beihilfe zum strafbaren unerlaubten Führen einer Waffe durch Erklären der Bedienung und des Ladens einer Waffe; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 39).


Beihilfe kann schon vor der Entschließung des Haupttäters zur Tat geleistet werden (BGH, Urt. v. 24.4.1952 - 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 345 f.; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 38 a.E.). An der Beihilfestrafbarkeit ändert nichts, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1952 - 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 345 f.; BGHSt 42, 332, 335; 46, 107, 115; BGH NJW 1985, 1035, 1036; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59). Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148).

Für die Strafbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Begehung der Beihilfehandlung an. Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Begehungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der begangenen Haupttaten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1999 – 3 StR 359/99 - BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 5 StR 510/04 - wistra 2005, 147; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15); sie ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StGB nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1999 – 3 StR 359/99 - BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1; BGH, Beschl. v. 11.1.2005 – 5 StR 510/04 - NStZ-RR 2005, 151; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 8 Rn. 5; MüKo-StGB/Ambos, 2. Aufl., § 8 Rn. 14; Werle/Jeßberger in LK-StGB, 12.  Aufl., § 8 Rn. 15).




Gehilfenvorsatz

35
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 435/11 - StraFo 2012, 239; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 33). Der erforderliche Gehilfenvorsatz muss sich nicht nur auf die Unterstützungshandlung, sondern auch auf die Vollendung der Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen beziehen, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urt. v. 18.4.1996 – 1 StR 14/96 - BGHSt 42, 135, 137 f.; BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 4 StR 379/15 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 StR 167/14 - wistra 2015, 148, 150; BGH, Urt. v. 30.6.1982 - 1 StR 757/81 - NJW 1982, 2453, 2454; BGH, Beschl. v. 24.11.2015 - 3 StR 444/15; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - 1 StR 245/16 Rn. 4). Diese gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht eine bestimmte Tat anstreben muss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten Beitrag, von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urt. v. 18.4.1996 - 1 StR 14/96 - BGHSt 42, 135, 137 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 33). Daraus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2011  - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399, 400 mwN). Zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 33; MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.).

Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGH, Urt. v. 1.8.2000 – 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 109; BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 265/16 Rn. 22).

Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus (BGH, wistra 1993, 181, 182; BGHSt 2, 279, 281, 282; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urt. v. 18.4.1996 - 1 StR 14/96 - BGHSt 42, 135 - NJW 1996, 2517), d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urt. v. 12.9.1984 - 3 StR 245/84 - StV 1985, 100; BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 435/11; BGH, Beschl. v. 1.10.2013 - 1 StR 403/13; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 9b jeweils mwN). Der Gehilfenvorsatz muss sich zwar nicht auf die Ausführung einer in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen konkretisierten Tat richten ("Unrechtsdimension"; vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - 1 StR 14/96 - BGHSt 42, 135, 137 ff.; BGH NJW 1982, 2453, 2454; BGH, Urt. v. 29.11.2006 - 2 StR 301/06 - wistra 2007, 143; BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - 4 StR 392/07; BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399, 400; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 310/11; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 1 StR 454/14). Eine andere rechtliche Einordnung der Tat ist für den Gehilfenvorsatz unschädlich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht (BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ-RR 2011, 177; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 435/11; BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 468/15; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 22). Vom Gehilfenvorsatz ist deshalb ohne weiteres mitumfasst, wenn die Haupttäter zwischen Raub und räuberischer Erpressung wechseln (BGH, Urt. v. 18.6.1991 - 1 StR 164/91 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7). Demgegenüber können einem Gehilfen aber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach § 250 Abs. 1  oder Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2010  - 2 StR 100/10 - NStZ-RR 2010, 337); ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein Einbruchsdiebstahl gemäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 143; BGHSt 11, 66 f.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27, Rn. 62). Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungseinbruch hinausgehende räuberische Erpressung gelten, da schon die Straferwartung des § 249 Abs. 1 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) den gegenüber dem § 244 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten Unrechtsgehalts der räuberischen Erpressung anzeigt (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 468/15).

Eine strafbare Beihilfe kommt aber nur in Betracht, wenn der Hilfeleistende die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und weiß, dass er durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter fördert (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2, 9; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 5 StR 371/07 - wistra 2008, 105; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 27 Rdn. 19; Joecks in MünchKomm-StGB § 27 Rdn. 75 ff.; jeweils m.w.N.). Zwar genügt auch bei der Beihilfe für eine Strafbarkeit bedingter Vorsatz. Dieser liegt - in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit - dann vor, wenn der Gehilfe bei seiner Unterstützungshandlung nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht mehr auf dessen Ausbleiben vertrauen kann (BGH StV 1985, 100 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 5 StR 371/07 - wistra 2008, 105).
 
Der Gehilfe muss die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennen und in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat braucht er dabei jedoch nicht zu kennen (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7, 9; BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 109 - NJW 2000, 3010; BGH, Besch. v. 2.4.2008 - 5 StR 354/07 - wistra 2008, 306; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148) und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Urt. v. 18.6.1991 - 1 StR 164/91 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399).

Dies ist aber nicht anzunehmen, wenn etwa das Vorgehen der Mitangeklagten gegen einen Tankstellenkassierer von der üblichen Begehungsweise eines Tankstellenüberfalls erheblich abweicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - 4 StR 392/07). Vermögen die Feststellungen letztlich nicht mehr zu belegen, als daß der Beschwerdeführer ein "dunkles Geschäft" des Mitangeklagten am Zielort billigend in Kauf nahm, reicht das als Grundlage für den erforderlichen Gehilfenvorsatz (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 5 StR 170/02).


Relativiert hat der Bundesgerichtshof den so verstandenen Gehilfenvorsatz jedenfalls in der Fallgestaltung, die ihr Gepräge dadurch erhält, dass die "Dimension des Unrechts" durch die Zahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird (Attentat vom 11.9.2001). Ist insoweit das höchstpersönliche Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Betrachtung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem allein maßgeblichen Gesamtunrechtsgehalt", einer "Gesamtunrechtsdimension" nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59). Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzungen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für möglich hält und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Haupttäters zu fördern, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den Gehilfenbeitrag gefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbestandsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz führt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschränken ist. Die darüber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen können jedoch bei der Strafzumessung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn zumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59).

Gilt die Haupttat als nur eine Tat im Rechtssinne, liegt wegen der sog. Akzessorietät der Beihilfe trotz mehrerer Beihilfehandlungen im Rechtssinne nur eine Beihilfe vor, wobei dieser Umstand im Einzelfall jedoch strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 1 StR 547/04 - wistra 2005, 177).

Bei der Beihilfe muß die Haupttat nur der Art nach, nicht aber konkret bestimmt sein (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; BGH, Beschl. v. 2.12.2003 - 4 StR 477/03 [zur Anstiftung]; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 428/03 - BGHSt 49, 201 ff. - wistra 2004, 387).

Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig überlassen wird, gilt dies erst recht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 3 StR 454/03 - wistra 2004, 180).

Der Gehilfenvorsatz unterscheidet sich insofern vom Anstiftervorsatz, als der Anstifter eine konkrete Tat vor Augen haben muss, während der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag erbringt (BGH, Urt. v. 18.4.1996 - 1 StR 14/96 - NStZ 1997, 272, 273; BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ-RR 2011, 177; BGH, Urt. v. 18.6.1991 - 1 StR 164/91 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 1 StR 454/14).
 




[ Mißbilligung der Haupttat ]

35.1
Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, daß die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er mißbillige die Haupttat (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Vorsatz 5 m.w.N.; BGH bei Holtz, MDR 1990, 293; BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107 - NJW 2000, 3010; BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 3 StR 7/01). Es ist somit unerheblich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, 390; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148). 




[ Fehlende Kenntnis von der Person des Haupttäters ]

35.2
Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Einflußnahme auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an deren Konkretisierung geringer als bei der Teilnahmeform der Anstiftung. Es genügt, wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu kennen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 455/01 - NStZ 2002, 145; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Roxin in FS für Salger, S. 129, 136).




[ Fehlende Kenntnis des Haupttäters von der intendierten Beihilfeleistung
]

35.3
Von Beihilfe, die objektiv die Tat fördert, braucht der Haupttäter nichts zu wissen (BGH, Urt. v. 8.7.1954 - 4 StR 350/54 - BGHSt 6, 248, 249 f.; s.o.). Die bloße, objektiv die Tat nicht fördernde Anwesenheit am Tatort kann "psychische" Beihilfe sein (BGH, Beschl. v. 17.3.1995 - 2 StR 84/95 - NStZ 1995, 490, 491; zusammenfassend zur Rechtsprechung Kudlich in v. Heintschel-Heinegg, StGB, § 27 Rn. 9.4 mwN), aber nur, wenn sie dem Haupttäter bekannt ist (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - 1 StR 287/11).

Ob bei der Fallkonstellation, bei der der Angeklagte nicht nur anwesend war, sondern "Schmiere" stand und nötigenfalls zu helfen bereit war, auch dann zu strafbarer Beihilfe führt, wenn der Haupttäter von der Anwesenheit und der nicht realisierten Bereitschaft zur Hilfe nichts weiß, wird unterschiedlich beurteilt (dafür z.B. Murmann in SSW-StGB, § 27 Rn. 4; Maurach/Gössel/Zipf, StGB AT Tb 2, 7. Aufl. § 52 Rn. 8; dagegen z.B. Roxin in FS Miyazawa 504, 511 f.; Dreher MDR 1972, 553, 557).

Nach Auffassung des 1. Strafsenats liegt keine strafbare Beihilfe vor. Die Tat ist in einem solchen Fall nicht objektiv gefördert, sondern eine solche Förderung ist nur vorbereitet. Dass dadurch der Bereich strafbaren Verhaltens (noch) nicht erreicht ist, folgt aus der Straflosigkeit der gegenüber einer Vorbereitung sogar weiter gehenden versuchten Beihilfe (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - 1 StR 287/11; Roxin aaO 512).




[ Geringe Bedeutung des Beitrags für das Gelingen der Haupttat
]

35.5
Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und darüber hinaus in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - 1 StR 111/88 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2 mwN; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 355/12). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist umso eingehender zu prüfen, je untergeordneter sich der Beitrag in Bezug auf die Haupttat darstellt; Bedenken gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes bestehen insbesondere, wenn der Beitrag des "Gehilfen" für diesen erkennbar für das Gelingen der Tat nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war (BGH, Beschl. v. 8.6.1988 - 2 StR 239/88 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4, BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 355/12). 




Anstiftung zur Beihilfe

40
Die Anstiftung zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 StR 345/08 - NStZ 2009, 392; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 18; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16). 




Beihilfe zur Anstiftung

45
Gehilfe zur Anstiftung ist der, dessen Willen von dem des anderen an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen des anderen in einer Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur Anstiftung kommen soll oder nicht (vgl. BGH MDR 1953, 400; BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00).




Beihilfe zur Beihilfe

50
Gehilfe ist, wer vorsätzlich dem Täter zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Hierbei leistet auch derjenige dem Täter Hilfe, der seinerseits die Tatförderung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt (sog. "Beihilfe zur Beihilfe", "Kettenbeihilfe"; vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NStZ 2001, 364; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10; BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12; Roxin in LK-StGB 11. Aufl. § 27 Rdnr. 61 m.N.). Eine „Beihilfe  zur Beihilfe“ ist Beihilfe zu deren Haupttat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 2 StR 608/12; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 27 Rdn. 3).

Auch hier ist es ausreichend, dass der Gehilfe über die Haupttat wenigstens in Umrissen Bescheid weiß (BGH, Beschl. v. 4.4.2006 - 3 StR 91/06 - NStZ 2007, 102). Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen; Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10; BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06 - NJW 2007, 384, 389; siehe hierzu auch oben Rdn. 35). Ebenso wenig ist es andererseits erforderlich, dass der Haupttäter überhaupt von der - objektiv fördernd wirkenden - Hilfeleistung Kenntnis erlangt (BGH, Urt. v. 8.9.1994 - 4 StR 364/94 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10).


Zwar ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NJW 2001, 2409, 2410; NK/Schild, StGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 8). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1982 - 2 StR 201/82 - StV 1982, 516; BGH, Beschl. v. 17.3.1995 - 2 StR 84/95 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - NStZ 2010, 224 f.). Dies gilt in den besonders problematischen Fällen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 12 mwN) der bloßen Vermittlung eines „Gefühls der Sicherheit“ erst recht (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 419/15). Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun daher nicht. Auch Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht  aus, um daraus eine Beihilfe zu entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 419/15; Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15; SSW/Murmann, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 5). 




[ Kettenbeihilfe bei täterschaftlichem Hilfeleisten
]

50.5
Die Grundsätze zur sog. Kettenbeihilfe (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - NJW 2001, 2409, 2410; Heine in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 28 Rn. 18 mwN), finden auch bei dem (täterschaftlichen) Hilfeleisten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12). Durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens werden sonst nur nach den allgemeinen Regeln (§ 27 StGB) strafbare Beihilfehandlungen zu Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu selbstständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Gehilfe zugleich eines der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter den Buchstaben a) oder b) genannten Schleusermerkmale erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12; BGH, Urt. v. 15.11.2006 – 2 StR 157/06 - NStZ 2007, 289, 290; BGH, Urt. v. 11.7.2003 – 2 StR 31/03 - NStZ 2004, 45; BGH, Urt. v. 25.3.1999 – 1 StR 344/98 - NStZ 1999, 409; GK-AufenthG/Mosbacher, § 96 Rn. 1; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 175 f., 209). Ein täterschaftliches Hilfeleisten im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann danach auch dann gegeben sein, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder Gehilfen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB) beschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12).
 
 siehe hierzu näher:  Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG Rdn. 10
 




Beihilfe zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat

53
Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 4 StR 341/13; BGH, Beschl. v. 8.5.2012 – 3 StR 72/12, NStZ 2013, 102, 103; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 – 3 StR 178/12 - StraFo 2012, 331, 332; RG, Urt. v. 13.11.1900 – Rep. 396/00, RGSt 34, 5, 7; RG, Urt. v. 5.3.1888 – Rep. 194/88 - RGSt 17, 227, 228 f.; BGH, Urt. v. 11.12.2003 – 3 StR 375/03 - BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu  einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 4 StR 341/13).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 4 StR 341/13): An der aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der  Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1997  – 1 StR 119/97 - BGHSt 43, 110; BGH, Beschl. v. 19.4.2000 – 5 StR 80/00 - NStZ-RR 2000, 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1952 – 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 346; BGH, Beschl. v. 24.11.1993 – 2 StR 606/93 - NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008, 456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.2.2012 – 3 StR 446/11 - NStZ 2012, 379, 380; BGH, Urt. v. 18.12.2007 – 1 StR 301/07 - NStZ 2008, 280, 281; BGH, Urt. v. 16.12.1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft). 




Versuch und Vollendung

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[ Beihilfe nach Sicherstellung der Drogen ]

55.5
- Abweichende Senatsauffassungen

Der Maßstab für die Prüfung, ob Vollendung eingetreten ist, kann nicht die Haupttat selbst sein. Vielmehr ist für jeden Teilnehmer gesondert zu prüfen, ob sein Tatbeitrag vollendet war. Fehlt der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat oder ist sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat, kommt eine vollendete Beihilfeleistung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460 betr. die Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel außerhalb eines festen Absatz- und Bezugssystems; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; vgl. auch BGH StV 1996, 87). Die fehlgeschlagene oder nutzlose Beihilfehandlung begründet in diesen Fällen keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern stellt einen straflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe dar (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 StR 345/08 - NStZ 2009, 392).

Es kommt auch keine Strafbarkeit nach § 30 StGB in Betracht, wenn eine Verabredung oder ein Sich-Bereiterklären nur in Bezug auf eine Beihilfehandlung erfolgt und damit straflos ist (vgl. BGHSt 7, 234, 237; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460; Fischer, StGB 55. Aufl. § 30 Rdn. 8; Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 72). Die Straflosigkeit der versuchten Beihilfe ändert jedoch nichts an der etwaig gleichsamen Verwirklichung anderweitiger Straftatbestände (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460).


Dass eine Beihilfehandlung - z.B. Transport von Geldmitteln und Umtausch in eine andere Währung - erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel begangen wurde, ohne dass der Gehilfe hierüber allerdings informiert war, hindert seine Strafbarkeit nach Ansicht des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hingegen nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1; BGH, Beschl. v. 17.7.2007 - 1 StR 312/07 - NStZ 2007, 635). Durch eine erklärte Bereitschaft, das Rauschgift zu übernehmen und zu transportieren, sowie die daraufhin erfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort ist danach Beihilfe geleistet (§ 27 StGB), denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 196/08 - wistra 2008, 342).




Regelbeispiele

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Die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 225/00 - wistra 2001, 105; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461; BGH, Beschl. v. 27.1.2015 - 1 StR 142/14; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). Hierbei ist freilich die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, was gerade bei dem Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nahe liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461).

Dies gilt nicht nur in Fällen unbenannter besonders schwerer Fälle, sondern auch dann, wenn im Wege einer Gesamtwürdigung zu klären ist, ob die Indizwirkung eines oder mehrerer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle widerlegt ist. Das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes Beihilfe kann Anlass sein, einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2015 - 1 StR 142/14).
 




Einzelfälle

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[ Beihilfe zum Totschlag durch Vergatterung von Soldaten ]

65.1
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschl. v. 7.8.2001 - 5 StR 259/01 - BGHSt 47, 100 - NJW 2001, 3060 und BGH, Beschl. v. 9.10.2001 - 5 StR 375/01; BGH, Beschl. v. 6.11.2001 - 5 StR 455/01). 




[ Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung ]

65.2
L E I T S A T Z    Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze erfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen (BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - Ls. - NStZ 2001, 364).




[ Fahrleistung ]

65.3
Besteht die Unterstützung des Haupttäters allein in der Tätigkeit des Angeklagten als Fahrer des Fahrzeugs, wird regelmäßig eine Beihilfetat in Betracht kommen (BGH NStZ 1993, 584; BGH wistra 1996, 141; 1997, 62; BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462; BGH, Urt. v. 17.8.2001 - 2 StR 197/01 - StV 2002, 362; BGH, Beschl. v. 2.7.2014 - 4 StR 176/14; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 13 zu § 27 m.w.N.). Der bloße Transport der Mitangeklagten und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und deshalb nur als Beihilfe zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 3 StR 371/11 - NStZ-RR 2012, 120 Rn. 3, 4; BGH, Beschl. v. 20.5.2014 - 4 StR 133/14).




[ Reine Kuriertätigkeit bei Betäubungsmitteldelikten ]

65.4
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wird die für eine Einordnung der Beteiligung des Kuriers am jeweils konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet. Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist nicht allein oder entscheidend darauf abzustellen, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 - 2 StR 232/07; BGH, Beschl. v. 21.11.2007 - 2 StR 468/07 - NStZ 2008, 285; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 4 StR 230/08; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10; BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 135/13). Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfehandlung zu werten (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220; BGH, Beschl. v. 23.5.2007 - 2 StR 138/07; BGH, Beschl. v. 6.6.2007 - 2 StR 196/07; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 2 StR 267/07; BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - 2 StR 342/07; BGH, Beschl. v. 6.9.2007 - 2 StR 331/07BGH, Beschl. v. 21.9.2007 - 2 StR 358/07; BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 401/07; BGH, Beschl. v. 10.10.2007 - 2 StR 392/07; BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 401/07; BGH, Urt. v. 22.11.2007 - 3 StR 348/07; BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 2 StR 610/07; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 4 StR 94/08; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; BGH, Urt. v. 4.3.2010 - 3 StR 559/09; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 359/10 - StV 2011, 78; BGH, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 StR 450/11; BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 3 StR 371/11). Solche Tätigkeiten sind hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als untergeordnete Unterstützungshandlungen einzuordnen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH NStZ 2005, 228; BGH StraFo 2007, 332; BGH, Urt. v. 4.3.2010 - 3 StR 559/09; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 482, 575 ff.). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Urt. v. 17.10.2007 - 2 StR 369/07 - NStZ-RR 2008, 54 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 359/10 - StV 2011, 78; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 729 m. w. N.). Hat der Angeklagte keine über den bloßen Transport des Rauschgifts hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und war er am eigentlichen Rauschgifthandel unbeteiligt, verbietet dies die Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens (vgl. BGHSt 51, 219, 223; BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - 5 StR 191/08).

Diese Rechtsprechung steht - entgegen der Auffassung von Weber (NStZ 2008, 467) - nicht im Widerspruch zum Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 (ABl. L 335/8 vom 11. November 2004). Die dort verlangte Strafbarkeit des Beförderns von Betäubungsmitteln wird bereits dadurch gewährleistet (vgl. auch BGHSt [GS] 50, 252, 256), dass die Beförderung regelmäßig mit dem Besitz an den Betäubungsmitteln verbunden ist und der Besitz von Betäubungsmitteln eine eigenständige Strafbarkeit auslöst (§ 29 Abs. 1 Nr. 3; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 StR 345/08 - NStZ 2009, 392).

Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich im bloßen Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund finanzieller und meist auch persönlicher Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 4 StR 230/08).

Hiervon ist jedoch etwa dann nicht auszugehen, wenn die vom Angeklagten eigenständig vorgenommene Vermittlungstätigkeit eine unmittelbare Beteiligung des Angeklagten am Verkauf und Ankauf des Rauschgifts belegt. Solches begründet dann ein täterschaftliches Handeltreiben (vgl. BGH NJW 2007, 1220, 1221, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 2007, 1193, 1194; BGH, Beschl. v. 10.5.2007 - 5 StR 74/07 - NStZ 2007, 529). Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben kommt dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Auch die Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung von Drogen beschränkt ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 - 2 StR 232/07; BGH, Beschl. v. 21.11.2007 - 2 StR 468/07 - NStZ 2008, 285; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 4 StR 230/08; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10). Im Einzelfall kann eine weitgehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 4 StR 230/08; BGH, Urt. v. 5.5.2011 - 3 StR 445/10).

Allein die nicht unerhebliche Entlohnung vermag die Annahme einer täterschaftlichen Begehung des Handeltreibens nicht zu tragen, wenn sich der Tatbeitrag auf eine Kuriertätigkeit beschränkte (vgl. BGHSt 51, 219, 220 ff. = NJW 2007, 1220, 1221; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460).

Nach Ansicht des 2. Strafsenats ist strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220).

Beschränkt sich die Rolle des Angeklagten auf eine reine Kuriertätigkeit, ist für einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens kein Raum. Hatte der Kurier mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun, ist er vielmehr unbeschadet anderweitig täterschaftlich begangener Delikte (zB. Einfuhr oder der in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende (täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, denn der Besitz ist nur dann gegenüber dem Handeltreiben subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.) wegen Beihilfe zu bestrafen (BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 546/06; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 4 StR 94/08). Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen (BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 159/07 - BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274). Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06).


Für eine reine Kuriertätigkeit spricht, das

- ihm die Gestaltung des Transports und des Transportweges vorgegeben sind. Dass der Transport nicht überwacht wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - 4 StR 50/07BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 546/06, BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06, BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 506/06 - verschluckte Drogen auf dem Luftweg; BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06; BGH, Beschl. v. 2.6.2006 - 2 StR 150/06 keinen Schlüssel zum Drogenkoffer, keine eigenständige Verfügungsgewalt über die Drogen). Dass der Angeklagte selbständig das Transportfahrzeug anmieten musste, belegt nicht, dass er einen weiter gehenden Einfluss auf die Gestaltung des Transports hatte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Hintermänner dem Angeklagten ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hatten und er mit diesem während der Kurierfahrt siebzehn Mal telefonischen Kontakt zu ihnen aufnahm, um sich zu dem geplanten Übergabeort leiten zu lassen, gegen einen solchen Einfluss (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254).
 
- er angesichts der Menge der (inkorporierten) Betäubungsmittel (ggfls. und der damit verbundenen Lebensgefahr keinen hohen Lohn erhält (BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 546/06, BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 506/06 (verschluckte Drogen auf dem Luftweg), BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06; BGH, Beschl. v. 5.12.2006 - 3 StR 456/06; BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05; BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - 5 StR 122/04). Auch der dem Angeklagten versprochene erhebliche Kurierlohn reicht zur Begründung von Täterschaft nicht aus, da eine solche Belohnung regelmäßig auch einem Gehilfen gewährt oder in Aussicht gestellt wird (BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06); Fahrtlohn, der nicht wesentlich über die entstandenen Fahrtauslagen hinausgeht (BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05). Dass der Angeklagte, der keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten sollte, eine erhebliche Honorierung erwartete, ist für die Bewertung der Kuriertätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben ohne Bedeutung (BGHSt 51, 219, 223; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254).

 
- er mit dem An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun hat (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - 4 StR 50/07; BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06; BGH, Besch. v. 17.1.2007 - 2 StR 568/06; BGH, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschl. v. 31.10.2006 - 2 StR 396/06; BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06; BGH, Beschl. v. 2.6.2006 - 2 StR 150/06),
 
- er keinen Einfluss auf die zu transportierende Menge hat und die Beladung des Transportfahrzeugs nicht durch ihn, sondern durch einen Dritten erfolgt (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - 4 StR 50/07; BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06; BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06; BGH, Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 284/06; BGH, Beschl. v. 2.6.2006 - 2 StR 150/06)
 
- er keinen Einfluss hatte auf das Geschäft, da dieses vom Haupttäter mit dem Ankäufer vereinbart wurde und keine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Drogen oder das Geld bestand
- er nicht in Kenntnis ist, von wem er das Rauschgift erhält und an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden soll (BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06).
 
- er nicht weiß, welches Betäubungsmittel er transportiert (BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06)
 
- er zwei Kuriere während ihres Zwischenstopps kurzzeitig zu betreuen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 57/07)
Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund finanzieller und meist auch persönlicher Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254).
Auch das Beschaffen eines Kraftfahrzeugs für die Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes sowie das bloße Begleiten des Haupttäters beim Erwerb des Betäubungsmittels sowie bei dessen Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sind für sich betrachtet regelmäßig als untergeordnete Unterstützungshandlungen einzuordnen, so dass eine Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen erfolgen muss (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH NStZ 2005, 228; BGH StraFo 2007, 332; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 83/09; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 575 ff.).

 
Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten (BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254). Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Veräußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfügungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden Verfügungsmacht gesehen hat, hält er daran nicht fest (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220).

Damit sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier gegeben; für die Annahme von Mittäterschaft bedarf es hinausgehender tatsächlicher Feststellungen  (vgl. BGH NStZ 2006, 454; BGH, Beschl. v. 3.5. 2006 - 2 StR 85/06; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - 3 StR 105/06, BGH, Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 177/06; BGH, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschl. v. 31.10.2006 - 2 StR 396/06; BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06; BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - 4 StR 50/07; BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - 4 StR 49/07; BGH, Urt. v. 7.9.2006 - 3 StR 277/06 - NStZ 2007, 112; BGH, Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 284/06 vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Entscheidung, ob die Tätigkeit eines an einem Rauschgiftumsatz beteiligten Angeklagten als Beihilfe oder (Mit-)Täterschaft beim Handeltreiben zu bewerten ist, nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob er unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist. Vielmehr ist der jeweils konkrete Tatbeitrag insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu betrachten (vgl. BGH NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 7.8.2007 - 3 StR 326/07 - NStZ 2008, 40).


Die rechtsfehlerhafte Verurteilung des Kuriers als Mittäter zum Delikt des Handeltreibens führt zwar regelmäßig zur Schuldspruchänderung, jedoch nicht zwingend zu einer geringeren (Gesamt-)Strafe, wenn der Tatbestand und Strafrahmen eines gleichzeitig haupttäterschaftlich begangenen Delikts wie etwa der Einfuhr oder jedenfalls des Besitzes verwirklicht und eingehalten wurde und bei der Strafzumessung die untergeordnete Kuriertätigkeit gewürdigt und bei der Strafenbildung als solche berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 546/06, BGH, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 506/06, BGH, Beschl. v. 26.1.2007 - 2 StR 591/06; BGH, Beschl. v. 5.12.2006 - 3 StR 456/06; BGH, Urt. v. 7.9.2006 - 3 StR 277/06 - NStZ 2007, 112; BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06; BGH, Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 177/06; BGH, Beschl. v. 2.6.2006 - 2 StR 150/06; BGH, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 StR 126/06; BGH, Beschl. v. 23.5.2006 - 3 StR 119/06; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - 3 StR 105/06; BGH, Beschl. v. 3.5.2006 - 2 StR 85/06; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 87/06; BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 StR 539/05 bzw. der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat (BGH, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 284/06; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254).

Ist dies nicht der Fall, nimmt der BGH in geeigneten Fällen eine Schuldspruchänderung und entsprechende Reduzierung des Strafmaßes der betroffenen Einzeltat sowie eine neuerliche Gesamtstrafenbildung selbst vor (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2006 - 2 StR 396/06; BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07) oder ändert den Schuldspruch und hebt den gesamten Strafausspruch auf, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Gesamtgeschehens die zu verhängende(n) Einzelstrafe(n) niedriger als die bislang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 388/06). Ausnahmsweise erfolgt in diesen Fällen eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn insoweit Unklarheit besteht, weil etwa zur Verfügung stehende Beweismittel zur Klärung der Beteiligungsform nicht oder nicht ausreichend erschöpft wurde und dem Tatrichter neue, tragfähige Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05) oder etwa im Falle der Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ohne gleichzeitige Verwirklichung eines haupttäterschaftlich begangenen Deliktes (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 340/02).

Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288 - Gründung von Exportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 20/09 - NStZ-RR 2009, 254).


Ein Beispiel für die Annahme täterschaftlichen Handels in Abgrenzung zur Beihilfe bei reiner Kuriertätigkeit findet sich in BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 159/07 - BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 124/07 - NStZ 2007, 530; BGH, Beschl. v. 16.3.2004 - 1 StR 83/04.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.5.2006 - 2 StR 85/06; BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06 und BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgefüge des Betäubungsmittelgeschäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel schon deshalb als Täter angesehen, weil sie während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeiten auf die Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die Teilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich (BGH, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 StR 81/07).

Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittelstrafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwischen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer fremden Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden, ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3 StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06 - NStZ 2007, 112; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR 456/06; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH NStZ-RR 2006, 350). Der 2. Senat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Handeln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 StR 81/07).


Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220) muss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Veräußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfügungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden Verfügungsmacht gesehen hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits in BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06 - NJW 2007, 1220 - nicht mehr aufrechterhalten.

  
Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288 - Gründung von Exportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (BGH, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 StR 81/07).

siehe auch BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - 5 StR 304/01 zur Bewertung der Chauffeurtätigkeit des Beteiligten als Beihilfehandlung
 




[ Beihilfe im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen ]

65.5
Die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung einer Handlung als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB gelten auch dann, wenn die strafrechtliche Bewertung von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. Bei ihrer Anwendung dürfen jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht bleiben, die sich bei derartigen Delikten in tatsächlicher Hinsicht ergeben. Diese bestehen bei einer Tatserie wie dem systematischen Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland darin, dass an jeder einzelnen bei dessen Verwirklichung begangenen Mordtat einerseits eine Vielzahl von Personen allein in politisch, verwaltungstechnisch oder militärischhierarchisch verantwortlicher Position ohne eigenhändige Ausführung einer Tötungshandlung beteiligt war, andererseits aber auch eine Mehrzahl von Personen in Befolgung hoheitlicher Anordnungen und im Rahmen einer hierarchischen Befehlskette unmittelbar an der Durchführung der einzelnen Tötungen mitwirkte. Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines auf unterer Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrschaft in die organisatorische Abwicklung des massenhaften Tötungsgeschehens eingebundenen Beteiligten muss daher in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Mordtat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten und daher zu prüfen ist, ob die Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 49/16 Rn. 19).

zur mittelbaren Täterschaft im Rahmen staatlicher Machtapparate vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.7.1994 - 5 StR 98/94 - BGHSt 40, 218; BGH, Urt. v. 4.3.1996 - 5 StR 494/95 - BGHSt 42, 65; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270.
 



§ 27 Abs. 2 StGB
 
... (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 




Strafzumessungskriterien

85
Die Annahme von Beihilfe führt zu der obligatorischen Strafrahmenverschiebung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1980 - 5 StR 135/80 - BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.; BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 253/00 - wistra 2000, 463). Zwar muß für die Bemessung der Strafe des Gehilfen auch der Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat bestimmt werden. Das kann im Schuldstrafrecht aber nur gelten, soweit dieser auch von der Vorstellung des Gehilfen umfaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462).

siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung, Rdn. 40.2
 



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Das Verhalten eines Gehilfen ist auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung besteht, der Haupttäter aber mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 2000, 657, 660 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617; BGH, Beschl. v. 21.2.2006 - 5 StR 558/05 - wistra 2006, 226). Fördert der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbstständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - NStZ-RR 2008, 168, 169; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 27 Rn. 31; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 27 Rn. 123).

Beispiel: A bestellte in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetischer Drogen jeweils an B weiter leitete. G förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem A gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. Darüber hinausgehende, auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstützungshandlungen wurden nicht festgestellt. G ist der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Mege) schuldig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - 2 StR 629/11).

  siehe zur Annahme von Tateinheit oder -mehrheit bei Beihilfe sowie der Bewertung bei Deliktsserien näher: Tateinheit, § 52 StGB Rdn. 50.2




[ Beihilfe und Anstiftung ]

K.1.1
Neben der Anstiftung kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht in Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfehandlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden. Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 2 StR 313/00).




Tatmehrheit

K.2
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1999 - 2 StR 451/99 - NStZ 2000, 83; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 59/04 - NJW 2005, 163, 165 f; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1- NStZ-RR 2008, 168, 169; BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - 2 StR 629/11; BGH, Beschl. v. 5.12.2012 - 2 StR 629/11; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN). Leistet der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1 - NStZ-RR 2008, 168, 169; BGH, Beschl. v. 22.9.2008 - 1 StR 323/08 - BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 435/11; BGH, Beschl. v. 12.3.2012 - 3 StR 436/11).
 
siehe zur Annahme von Tateinheit oder -mehrheit bei Beihilfe sowie der Bewertung bei Deliktsserien näher: Tateinheit, § 52 StGB Rdn. 50.2  



Urteil




Urteilsfeststellungen

U.2




[ Feststellungen zur psychischen Beihilfe
]

U.2.10
Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und diesem. Zudem ist eine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat ausgeschlossen; möglich sind dann allenfalls Anschlussdelikte nach den §§ 257 ff. StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 206/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27 Rn. 6, 10 jeweils mwN). 



Prozessuales
 




Verjährung

Z.1




[ Verjährungsbeginn
]

Z.1.5
Die Verjährung der Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGH, Urt. v. 11.6.1965 - 2 StR 187/65 - BGHSt 20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; BGH, Urt. v. 10.1.1990 - 3 StR 460/89 - wistra 1990, 146, 148; BGH, Beschl. v. 11.7.2001 - 5 StR 530/01 - NStZ 2001, 650; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 15; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen etwa in Betracht, wenn sich die Beihilfehandlung des Angeklagten nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1965 - 2 StR 187/65 - BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1990 - 3 StR 460/89 - wistra 1990, 149, 150) beschränkte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377).

 siehe auch: 
§ 78a StGB Rdn. 5.1 - Teilnahme 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
 
In § 27 StGB wird auf § 49 StGB verwiesen.

   Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB
 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel (Täterschaft und Teilnahme)
 
  




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