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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 281 StGB
Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 


Mißbrauch von Ausweispapieren
Überblick zur Darstellung § 281 StGB
 
§ 281 Abs. 1 StGB
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