www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 281 StGB
Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
§ 281 Abs. 1 StGB
    Ausweispapiere
    Identitätstäuschung
§ 281 Abs. 2 StGB
    Ausweisgleiche Papiere
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung





§ 281 Abs. 1 StGB




Ausweispapiere

5
Es muss sich um echte Papiere handeln. § 281 StGB stellt in beiden Absätzen nur den Mißbrauch der Urschriften, nicht auch denjenigen von Surrogaten unter Strafe (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.1964 - 4 StR 324/64 - BGHSt 20, 17).

L E I T S A T Z   Wer die unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, kann nicht wegen Ausweispapiermißbrauchs bestraft werden. Doch ist er wegen Versuchs strafbar, wenn er bei Vorlegung der Fotokopie bereit ist, auf Verlangen auch die Urschrift vorzuweisen (BGH, Urt. v. 4.9.1964 - 4 StR 324/64 - Ls. - BGHSt 20, 17).
 




Identitätstäuschung

15
Beispiel: Der Angeklagte entwendete eine fremde Brieftasche, in der sich unter anderem Führerschein und Personalausweis des Eigentümers R. befanden. Später wurde der Angeklagte von der Polizei festgenommen; hierbei wurde der Führerschein des Geschädigten R. bei ihm gefunden. Der Angeklagte erklärte auf Befragen, er sei die im Führerschein abgebildete Person. Das Landgericht hat dies - unter ausdrücklicher Abweichung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - als Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 StR 305/10).

Die Ansicht des Landgerichts, im Hinblick auf "Sinn und Zweck" des Gesetzes sei der Auslegung des § 
281 StGB durch den Bundesgerichtshof nicht zu folgen, überzeugt den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedenfalls bislang nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 StR 305/10).

Nach § 
281 StGB wird unter anderem bestraft, wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Hieraus ergibt sich, daß, wie auch bei der entsprechenden Vorschrift des § 267 StGB, der Täter die Absicht haben muß, einen anderen über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen, die durch die Urkunde bewiesen werden soll (vgl. RGSt 62, 222; RG DR 1941, 261; BGHSt 16, 33, 34). Die Täuschung kann hier nur darin bestehen, daß er den Irrtum erwecken will, er sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt ist. Voraussetzung ist weiter, daß er handelt, um den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (RGSt 47, 199; 64, 95; BGHSt 16, 33, 34). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist § 281 StGB nicht anwendbar (BGHSt 16, 33, 34; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.10.2011 - 4 StR 250/11 - mitgeführter Ausweis wurde nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt).



§ 281 Abs. 2 StGB
 
... (2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. 




Ausweisgleiche Papiere

55
Zeugnisse und solche Urkunden stehen bei den Ausweispapieren gleich, die "im Verkehr als Ausweise verwendet werden". Geburtsurkunden und Schulzeugnisse sind beispielsweise solche Papiere (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.1964 - 4 StR 324/64 - BGHSt 20, 17).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 281 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Mißbrauch von Ausweispapieren beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
 
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung)

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de