![]() |
||
| LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 283a | ||
|
G E S E T
Z E S T E X T
|
|
§ 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts In
besonders schweren Fällen des § 283
Abs. 1 bis 3 wird
der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
| Besonders schwerer Fall des
Bankrotts Überblick zur Darstellung § 283a StGB |
§ 283a Satz 2 Nr. 1 StGB |
Gewinnsucht |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Ermittlungsmaßnahmen |
Überwachung
der Telekommunikation |
Erhebung
von
Verbindungsdaten der Telekommunikation |
Einsatz
technischer Mittel |
Einsatz
weiterer
technischer Mittel |
Ermittlung
von
Molbilfunkendgeräten |
Gesetze |
Verweisungen |
![]() |
|
Besucherzaehler |
::
freigabestatus allgemein
|
|
| © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de | |