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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 283 StGB
Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bankrott
Überblick zur Darstellung § 283 StGB
 
§ 283 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Täter
       Sonderdelikt
          Aufgabe der Interessentheorie
             Interessentheorie
       Schutzzweck
       Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Beiseiteschaffen
      Verheimlichen
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB
      Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte
       Unordentliche Buchführung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB
      Vernichtung und Entziehung von Geschäftsunterlagen
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB
       Abstraktes Gefährdungsdelikt
       Kausalität
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB
       Echtes Unterlassungsdelikt
       Verspätete Bilanzierung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB
       Geschäftliche Verhältnisse
          Fälle der sog. "Firmenbestattung"
            Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB
 § 283 Abs. 2 StGB
    Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
      Natürliche Personen
      Mitursächlichkeit der Tathandlung
    Verhältnis zu § 288 StGB bei Bankrotthandlungen zum Nachteil des einzigen Gläubigers
 § 283 Abs. 4 StGB
    Leichtfertigkeit
 § 283 Abs. 6 StGB
    Objektive Bedingung der Strafbarkeit
    Zahlungseinstellung
Konkurrenzen
    Bankrott und Gläubigerbegünstigung
    Bankrott und falsche Versicherung an Eides Statt
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen

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