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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 284 StGB
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
 
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Überblick zur Darstellung § 284 StGB
 
 § 284 Abs. 1 StGB
    Ohne behördliche Erlaubnis
    Glücksspiel
       Zufallselement beim Glücksspiel
       Durchschnittsspieler
    Veranstalter
 § 284 Abs. 3 StGB
    Bandenmäßige Tatbegehung, § 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
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