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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 283d StGB
Schuldnerbegünstigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
 
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schuldnerbegünstigung
Überblick zur Darstellung § 283d StGB
 
 § 283d Abs. 1 StGB
    Schutzzweck der Norm
    Täter der Schuldnerbegünstigung
    Zeitpunkt der Gläubigerstellung
    Begünstigungshandlungen
       Beiseiteschaffen
       Verheimlichen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

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