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§ 306b StGB
Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
 
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Besonders schwere Brandstiftung
Überblick zur Darstellung § 306b StGB
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Allgemeines
 § 306b Abs. 1 StGB
    Große Zahl von Menschen
    Versuchsstrafbarkeit
§ 306b Abs. 2 StGB
    Todesgefahr
       Vorsatz
    Handeln in der Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
    Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient | Entwidmung
       Entwidmung und Doppelhaushälfte
       Vorsatz
    Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung
Konkurrenzen
    Verhältnis zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
    Verhältnis zu § 223 StGB
    Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung
    Verhältnis zwischen § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
    Verhältnis zwischen §§ 306b, 26 StGB und §§ 263, 23 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Nicht zugelassene Anklage
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
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