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§ 31 StGB
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt
oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
 
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Überblick zur Darstellung § 31 StGB

§ 31 Abs. 1 StGB
    § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Rücktrittshorizont
       Freiwilligkeit des Rücktritts
    § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Aufgabe des Vorhabens
    § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB
       Bloßes Nicht-Weiterhandeln
       Äußerer Zwang
§ 31 Abs. 2 StGB
    § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB
       Tatidentität
       Ernsthaftes Bemühen
Prozessuales
    Gesetze
Verweisungen

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