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§ 32 StGB
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
 
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Notwehr
Überblick zur Darstellung § 32 StGB

Allgemeines
    Rechtsgüterabwägung
    Konturenschärfe
§ 32 Abs. 1 StGB
    Gebotensein
§ 32 Abs. 2 StGB
    Erforderlichkeit
       ex-ante Betrachtung
       Wahl des Abwehrmittels
       Flucht oder Ausweichen des Angegriffenen
       Abgabe gezielter Schüsse
       Fahrlässige Tötung trotz Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten
       Messereinsatz
       Würgen
    Gegenwärtiger Angriff
       Vom Angreifer noch nicht gesicherte Beute
       Präventivnotwehr / Putativnotwehr
    Rechtswidriger Angriff
      Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns
    Verteidigungswille
       Mitbestimmender Verteidigungswille
       Einverständliche Rechtsgutverletzungen
       Notwehrprovokation
       "Rechtfertigungsvorsatz"
    Notwehreinschränkung
       Schuldlos handelnde Angreifer
       Trutzwehr
       Mitverursachen einer notwehrträchtigen Lage durch erlaubtes Tun
    Keine Notwehr gegen Notwehr
       Selbsthilfe
    Verhältnismäßigkeit
    Irrtümer
       Erlaubnistatbestandsirrtum
          Beurteilung der Fahrlässigkeitstat bei Vorsatzauschluss
       Irrtum eines psychisch Kranken
    Einzelfälle
    Nothilfe
       Putativnothilfe
       Waffendelikt des Angegriffenen / Nothelfers
       Einschränkung des Nothilferechts
       Nothilfe und Sterbehilfe
    Sonstiges
       Dienstrechte nach Länder-SOG als Rechtfertigungsgrund
Urteil
    Urteilsfeststellungen

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