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§ 39 StGB
Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bemessung der Freiheitsstrafe
Überblick zur Darstellung § 39 StGB

§ 39 StGB
    Keine auch mit Tagen bemessene Freiheitsstrafe unter einem Jahr
       Grundsatz
       Ausnahmen
    Keine auch mit Wochen bemessene Freiheitsstrafe über ein Jahr
      Grundsatz
      Ausnahmen

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