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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 39 StGB
Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 39 StGB
    Keine auch mit Tagen bemessene Freiheitsstrafe unter einem Jahr
       Grundsatz
       Ausnahmen
    Keine auch mit Wochen bemessene Freiheitsstrafe über ein Jahr
      Grundsatz
      Ausnahmen





§ 39 StGB




Keine auch mit Tagen bemessene Freiheitsstrafe unter einem Jahr

5




[ Grundsatz ]

5.1
Rechtsfehlerhaft ist es, die Höhe der Anrechnung auch mit Tagen zu bestimmen, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, wobei es etwa die Grundsätze der Gesamtstrafe gebieten, eine Freiheitsstrafe auch nach Tagen zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1999 - 4 StR 83/99).




[ Ausnahmen ]

5.2
Unter Beachtung des Asperationsprinzips und des Additionsverbotes kann sich in Ausnahmefällen eine Gesamtfreiheitsstrafenbildung ergeben, die auch nach Tagen zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1995, 404; vgl. auch BGHSt 16, 167; NStZ 1996, 187; BGH, Beschl. v. 13.5.1980 - 1 StR 121/80).

Beispiel: Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche aus einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen ergibt sich ein Verstoss gegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB, weil das Höchstmaß der Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erreicht. Zwar sind auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die zeitlichen Maßeinheiten nach § 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe unter einem Jahr nur nach vollen Wochen und Monaten - zu beachten. Jedoch tritt diese Vorschrift zurück, wenn ihre Anwendung zu einem Verstoß gegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB führen müßte (vgl. BGHSt 16, 167 f). Das Oberlandesgericht hat daher die Gesamtstrafe auf die denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einem Tag bemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.1994 - 2 Ss 202/94 - MDR 1995, 404).

  siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 60 - Härteausgleich  § 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 65 - Bemessung in besonderen Verfahrenslagen  Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO ---> § 354 Abs. 1b StPO




Keine auch mit Wochen bemessene Freiheitsstrafe über ein Jahr

10




[ Grundsatz ]

10.1
Nach § 39 StGB sind Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschl. v. 28.4.2004 - 2 StR 95/04BGH, Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09 - NStZ 2010, 276; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 4 StR 529/15). Hiervon darf durch die Verhängung einer auch nach Wochen bemessenen Strafe auch dann nicht abgewichen werden, um die Zusage des Gerichts an den Angeklagten umsetzen zu können, „sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen.“ Bereits das „Ziel“ der Strafkammer, „eine Strafe zu verhängen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei Urteilsverkündung entsprach“, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das Tatgericht könnte sich nicht an der von ihm für schuldangemessen erachteten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1 StPO, § 454 StPO) selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - 5 StR 123/07).

  siehe auch: 
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB     




[ Ausnahmen ]

10.2
In besonderen Verfahrenslagen ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. v. 8.10.2003 - 2 StR 328/03 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13: Härteausgleich bei Gesamtstrafenbildung mit bereits vollstreckter StrafeBGH, Beschl. v. 16.1.2004 - 2 StR 515/03 - NStZ-RR 2004, 137; BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 472/06BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09). Dies gilt etwa, wenn nur so den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung entsprochen werden kann und unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.8.2007 - 2 StR 352/07BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09BGH, Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09- NStZ 2010, 276; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 572/15; BGH, Urt. v. 4.7.1961 – 1 StR 248/61 - BGHSt 16, 167; BGH, Urt. v. 29.3.1988 – 1 StR 70/88; BGH, Urt. v. 23.6.1988 – 4 StR 169/88 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1; BGH, Beschl. v. 13.11.1995 – 1 StR 622/95 - NStZ 1996, 187; BGH, Beschl. v. 16.3.1999 – 4 StR 83/99). So kann etwa bei der Bemessung der Gesamtstrafe, um einen rechtlich gebotenen Härteausgleich zu gewähren, die Mindestbemessungsdauer von einem Monat unterschritten werden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - 2 StR 178/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN). Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe eröffnet § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09).

  siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 60 - Härteausgleich;  § 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 65 - Bemessung in besonderen Verfahrenslagen Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO ---> § 354 Abs. 1b StPO
 
        

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen)
 
 




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