Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 47
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 47 StGB
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
 
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
Überblick zur Darstellung § 47 StGB

§ 47 Abs. 1 StGB
    Gesamtwürdigung aller Umstände
    Generalpräventive Erwägungen
§ 47 Abs. 2 StGB
    Mindestmaß von Freiheits- und Geldstrafe
    Durch Art. 12 Abs. 1 EGStGB ermöglichte Geldstrafen
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de