Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 46b
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 46b StGB
Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 
100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,  

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle
ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
 
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
 
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Überblick zur Darstellung § 46b StGB

Links erfordern Nutzerberechtigung
Allgemeines
    Geltung der Norm
    Verhältnis von § 46b StGB zu § 31 BtMG
    Vertypter Strafmilderungsgrund
§ 46b Abs. 1 StGB
    Aufdeckung
       Auf Hörensagen beruhende Hinweise
       Anwendbarkeit bei fehlendem Zusammenhang
    Katalogtat
    Nichtkatalogtat
    Aufklärungsbeitrag durch das Tatopfer
    Freiwilliges Offenbaren
    Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe
    Ermessen
       Ermessensausübung
§ 46b Abs. 3 StGB
    Präklusion
       Anwendbares Recht
       Präklusionswirkung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 46b StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de