§ 46b StGB
Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
(1) Wenn
der Täter einer Straftat, die mit einer im
Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines
Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2
der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht,
aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
dass eine Tat nach § 100a
Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang
steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden
kann,
kann das Gericht die Strafe nach
§ 49 Abs.
1
mildern, wobei an die Stelle ausschließlich
angedrohter lebenslanger
Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren tritt. Für die Einordnung
als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten
Freiheitsstrafe bedroht ist, werden
nur Schärfungen für besonders schwere Fälle
und keine Milderungen
berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt,
muss sich sein Beitrag zur Aufklärung
nach Satz 1
Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.
Anstelle einer Milderung kann das Gericht
von Strafe absehen, wenn die Straftat
ausschließlich mit zeitiger
Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1
hat das Gericht
insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen
und deren Bedeutung für die Aufklärung
oder Verhinderung der Tat, den
Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung
der
Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die
Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben
beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten
Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld
des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von
Strafe nach
Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der
Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem
die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der
Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden
ist.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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