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§ 50 StGB
Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Zusammentreffen von Milderungsgründen
Überblick zur Darstellung § 50 StGB

Minder schwerer Fall
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