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G E S E T Z E S T E X T

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§ 53 StGB
Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
 
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
 
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Tatmehrheit
Überblick zur Darstellung § 53 StGB

§ 53 Abs. 2 StGB
    Ermessensausübung
    Gesonderte Geldstrafe
    Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung
Strafzumessung
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