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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 53 StGB
Tatmehrheit
 
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 53 Abs. 2 StGB
    Ermessensausübung
    Gesonderte Geldstrafe
    Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung
Strafzumessung
    Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs bei Tatmehrheit
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 53 StGB





§ 53 Abs. 2 StGB




Ermessensausübung

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Treffen Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben und in Fällen, in denen dies nahe liegt, insbesondere sich die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise als das schwerere Übel erweisen kann, zu erörtern (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 2 StR 628/99 - wistra 2000, 177; BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 1 StR 142/02).  




Gesonderte Geldstrafe

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Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16 Rn. 6; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 13); sie bedarf daher – anders als der Regelfall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2010 – 1 StR 484/10 - wistra 2011, 19) – regelmäßig besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16 Rn. 6; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB wird in Fällen, in denen Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft, regelmäßig auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in aller Regel günstiger für den Angeklagten ist. Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert (BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 1 StR 142/02 - NStZ-RR 2002, 264; BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 390/06 - StV 2007, 129; BGH, Beschl. v. 19.11.2015 - 2 StR 462/15) oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.1989 - 2 StR 170/89 - NJW 1989, 2900).

Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.). Angesichts einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 5 StR 443/01 - wistra 2002, 185). Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 2 StR 628/99 - wistra 2000, 177). § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB findet auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 276/02; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 36).


  siehe hierzu auch: § 55 Rdn. 30 - Gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe

Der Tatrichter hat seine Entscheidung, ob er nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Vorschrift gesondert auf Geldstrafe erkennt, vor allem danach zu treffen, welche Ahndung der Taten er insgesamt für schuldangemessen hält (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011 - 3 StR 117/11; BGH, Urt. v. 21.4.1998 - 1 StR 132/98 - StV 1999, 598; BGH, Urt. v. 27.6.1990 - 3 StR 169/90 - NJW 1990, 2897; BGH, Urt. v. 17.1.1989 - 1 StR 730/88 - BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1). Das in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen ist (allein) nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 4 StR 486/14 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 11.6.2002  – 1 StR 142/02 - NStZ-RR 2002, 264; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 53 Rn. 14).

Die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB neben lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint grundlegend zweifelhaft, weil sonst der zu Freiheitsstrafe Verurteilte gleichheitswidrig besser gestellt wäre als der zu Geldstrafe Verurteilte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 433/09 - NJW 2010, 1157).

Die im Ermessen des Tatrichters stehende Entscheidung, von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch zu machen, bedarf einer näheren Begründung im Urteil, wenn die Gesamtstrafe – etwa wegen ihrer nicht mehr aussetzungsfähigen Höhe – das schwerere Strafübel darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 StR 516/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).


Zwar bedarf die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem Bestehenlassen der Geldstrafen schwerere Übel erscheint. Anders verhält es sich aber, wenn sich sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - 1 StR 484/10 - wistra 2011, 19).

Aus nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus Urteilen anderer Verfahren, die untereinander gesamtstrafenfähig sind, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.1974 - 3 StR 217/74 - BGHSt 25, 382; BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - 4 StR 29/12; BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - 4 StR 501/13; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 46; siehe hierzu auch § 55 StGB Rn. 30 mwN).

Das Ziel, den Angeklagten – gegen den das Tatgericht neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren auch noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hat – auch am Vermögen zu strafen, verfolgt das Tatgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung ersichtlich nicht, wenn es vielmehr ausführt, dass für die nicht einbezogenen Geldstrafen die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) geplant sei. Im Ergebnis geht das Tatgericht, indem es die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 StGB) ablehnt, davon aus, dass sich durch die Nichteinbeziehung der Geldstrafen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Gesamtverbüßungsdauer gegenüber einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe erhöht, weil die Geldstrafen nicht eingebracht werden können. Eine nachvollziehbare, unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen an den Strafzwecken ausgerichtete Begründung der Ermessensentscheidung, unter Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, liegt darin nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16 Rn. 8).


vgl. zur Konstellation mit Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte die Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können: BGH, Beschl. v. 1.8.2008 - 2 StR 250/03

Angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls kann nicht auszuschließen sein, dass der Angeklagte hierdurch ausnahmsweise beschwert ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2014 – 4 StR 486/14 - wistra 2015, 187) und die Sache daher zu neuer Ermessensausübung, ob gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Einzelgeldstrafen abgesehen wird, an das Landgericht zurückzuverweisen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16). 
Das Verschlechterungsverbot steht dem hier nicht entgegen. Allerdings kann im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Tatrichters, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gesondert zu belassen, grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen. Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1988 – 4 StR 516/87 - BGHSt 35, 208, 212; BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.3.1995  – 2 StR 700/94; BGH, Beschl. v. 6.12.1989 – 3 StR 310/89 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. v. 4.8.1976 – 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
 
Unter besonderen Umständen des Einzelfalles, in denen bereits zum Urteilszeitpunkt die Vollstreckung der nicht einbezogenen Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) geplant ist (zu den Möglichkeiten, im Rahmen der Strafvollstreckung  von der Vollstreckung einer Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, vgl. §§ 459d, 459f StPO), verstieße indes die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausnahmsweise nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO. Das Revisionsgericht ist daher nicht gehindert, das Urteil aufzuheben, soweit das Tatgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen hat, und die Sache zu neuer rechtsfehlerfreier Ausübung des Ermessens an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 1 StR 358/16).
 




Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung

15
Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, führt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (BGH, Beschl. v. 21.2.2008 – 4 StR 666/07; BGH, Beschl. v. 12.10.2010 - 4 StR 424/10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a). Auch wenn von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht wird und die Geldstrafe gesondert bestehen bleiben soll, entfaltet diese Verurteilung Zäsurwirkung, wenn sie nicht vollständig vollstreckt ist (BGH, Beschl. v. 7.12.1983 - 1 StR 148/83 - BGHSt 32, 190, 194; BGH, Urt. v. 12.8.1998 - 3 StR 537/97 - BGHSt 44, 179, 184; BGH, Beschl. v. 7.12.2000 - 4 StR 449/00; BGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 3 StR 370/11; BGH, Beschl. v. 22.7.2015 - 2 StR 105/15). Danach ist aus den Einzelstrafen für die nunmehr abgeurteilten Taten, die vor der zäsurbegründenden Verurteilung beendet waren (vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH NJW 1999, 1344, 1346), eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 416/07).

 
siehe auch: § 55 StGB Rdn. 50.1



Strafzumessung




Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs bei Tatmehrheit

S.1
Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs dann zur Aufhebung weiterer, für sich genommen sogar rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1995 – 1 StR 117/95 mwN; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11). Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11).

Für einen inneren Zusammenhang der Taten kann etwa sprechen, dass sie demselben Motiv entsprangen und jeweils Einkünfte betrafen, die der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei derselben Firma erzielt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11).
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]

Z.8.1
In § 53 StGB wird verwiesen auf:

§ 52 Abs. 3 und 4 StGB  Tateinheit, § 52 StGB
§ 43a StGB (nichtig)  Verhängung der Vermögensstrafe, § 43a StGB

Auf § 53 StGB wird verwiesen in:

§ 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB

§ 354 StPO  § 354 StPO, Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung

      



[ Änderungen § 53 StGB ]

Z.8.2
§ 53 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"
§ 53 StGB
Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß."

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 3. Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
 
 




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