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§ 57a StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
 
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
 
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
 
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Überblick zur Darstellung § 57a StGB

§ 57a Abs. 1 StGB
    Besondere Schwere der Schuld, $ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
       Anwendungsbereich
       Gesamtwürdigung
          Berücksichtigung aller Taten bei Gesamtstrafe
       Heranziehung unzulässiger Umstände
       Zweifelssatz
       Regel-Ausnahme-Verhältnis
      Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
       Revionsgerichtliche Nachprüfung
    Keine Mindestverbüßungsdauer
    Berücksichtigung verbüßter Vorverurteilungen
    Einzelfälle
§ 57a Abs. 2 StGB
    Verbüßte Strafe
    Mindestverbüßungszeit bei Gesamtstrafe
    Freiheitsentziehung im Ausland
§ 57a Abs. 3 StGB
    Verweisung auf § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Rechtsmittelbeschränkung
    Gesetze
       Verweisungen

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