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§ 57b StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
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