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G E S E T Z E S T E X T

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§ 60 StGB
Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Absehen von Strafe
Überblick zur Darstellung § 60 StGB

§ 60 Satz 1 StGB
    Schwere Folgen für den Täter
    Mittelbare Folgen
    Mehrfachwürdigung
    Gesamtabwägung
 
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