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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 60 StGB
Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 60 Satz 1 StGB
    Schwere Folgen für den Täter
    Mittelbare Folgen
    Mehrfachwürdigung
    Gesamtabwägung





§ 60 Satz 1 StGB




Schwere Folgen für den Täter

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Die Deliktsart hindert die Anwendung des § 60 StGB nicht; maßgeblich sind vielmehr die schweren Folgen für den Täter (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1977 – 3 StR 397/77 - BGHSt 27, 298, 300 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2015 - 5 StR 494/14; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1006, 1007; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 60 Rn. 9; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 60 Rn. 4). 




Mittelbare Folgen

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Auch mittelbare (etwa erst durch die Strafverfolgung bewirkte) Folgen der Tat können die Anwendung des § 60 StGB begründen (vgl. G. Hirsch in LK 11. Aufl. § 60 Rdn. 30; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 60 Rdn. 6). So wurde etwa nach § 60 StGB von Strafe abgesehen, weil schwere psychische und körperliche Beeinträchtigungen im Rahmen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Gefolge der Tat eingetreten sind und den Angeklagten massiv getroffen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2004 - 5 StR 588/03 - wistra 2004, 337). 




Mehrfachwürdigung

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 StGB dürfen sämtliche strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte nochmals gewürdigt werden, das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB gilt insoweit nicht (vgl. BGHSt 27, 298, 299 f.; BGH, Beschl. v. 4.5.2004 - 5 StR 588/03 - wistra 2004, 337).

  siehe auch: 
§ 50 StGB, Zusammentreffen von Milderungsgründen 




Gesamtabwägung

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Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter. Die Feststellung, das eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre, bedarf der erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1977 – 3 StR 397/77 - BGHSt 27, 298,, S. 301 f.; BGH, Beschl. v. 3.9.1996 – 1 StR 475/96 - NJW 1996, 3350 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2015 - 5 StR 494/14; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1006, 1007; Mosbacher in SSW StGB, 2. Aufl., § 60 Rn. 7; Hubrach, in LK-StGB, 12. Aufl., § 60 Rn. 27, 38; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 60 Rn. 8).


 

Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 5. Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe)

 




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