Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 68
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 68 StGB
Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
 
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Überblick zur Darstellung § 68 StGB

§ 68 Abs. 1 StGB
    Kriminalprognose
    Beginn der Führungsaufsicht
    Dauer der Führungsaufsicht
    Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
    Vom Gesetz besonders vorgesehene Tatbestände
Prozessuales
    Verfahren
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
    Gesetze
       Verweisungen
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de