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§
68 StGB
Voraussetzungen der
Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 68 Abs. 1 StGB |
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Voraussetzung
der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68
Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch
den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren
kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des
Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von
Tat und
Täter getroffen werden kann (BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR
131/14; LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 131/14; LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). |
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In
den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die
Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung
(§ 68c
Abs.4 Satz 1 StGB). |
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Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter den Voraussetzungen des § 68c Abs. 2 StGB kann eine die Höchstfrist von fünf Jahren überschreitende unbefristete Führungsaufsicht angeordnet oder unter den Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 StGB die Führungsaufsicht über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus unbefristet verlängert werden. | |
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Soweit
die Führungsaufsicht unbefristet ist, endet sie mit dem
Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel
(§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), mit dem Beginn des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende
Maßregel angeordnet ist (§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB) oder mit dem Eintritt einer neuen
Führungsaufsicht(§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). In
den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht
während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder
einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 68e
Abs. 1
Satz 2 StGB). Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer
bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der
neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht
bedarf (§ 68e
Abs. 1 Satz 3 StGB). Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) zulässig (§ 68e Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). |
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Vom
Gesetz besonders vorgesehen ist die Anordnung der
Führungsaufsicht in § 89a Abs.6 StGB siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 129a Abs. 9 StGB siehe auch: § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen § 181b StGB in den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 --> § 174 StGB ![]() --> § 174a StGB ![]() Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen --> § 174b StGB ![]() --> § 174c StGB ![]() --> § 176 StGB ![]() --> § 176a StGB ![]() --> § 176b StGB ![]() --> § 177 StGB ![]() --> § 178 StGB ![]() --> § 179 StGB ![]() --> § 180 StGB ![]() --> § 181a StGB ![]() --> § 182 StGB ![]() § 233b StGB in den Fällen der §§ 232 bis § 233a StGB --> § 232 StGB ![]() --> § 233 StGB ![]() --> § 233a StGB ![]() § 239c StGB in den Fällen der §§ 239a und 239b --> § 239a StGB ![]() --> § 239b StGB ![]() § 245 StGB in den Fällen der §§ 242 bis 244a --> § 242 StGB ![]() --> § 243 StGB ![]() --> § 244 StGB ![]() --> § 244a StGB ![]() § 256 StGB in den Fällen der §§ 249 bis 255 --> § 249 StGB, Raub ![]() --> § 250 StGB ![]() --> § 251 StGB ![]() --> § 252 StGB ![]() --> § 253 StGB ![]() --> § 254 (weggefallen) --> § 255 StGB ![]() § 262 StGB in den Fällen der §§ 259 bis 261 --> § 259 StGB ![]() --> § 260 StGB ![]() --> § 260a StGB ![]() --> § 261 StGB ![]() § 263 Abs. 6 StGB siehe auch: § 263 StGB, Betrug § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs.6 StGB ![]() § 321 StGB in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 --> § 306 StGB ![]() --> § 306a StGB ![]() --> § 306b StGB ![]() --> § 306c StGB ![]() --> § 307 StGB ![]() --> § 308 StGB ![]() --> § 309 StGB ![]() --> § 310 StGB ![]() --> § 316c StGB ![]() § 34 BtMG in den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a --> § 29 BtMG ![]() --> § 29 a BtMG ![]() --> § 30 BtMG ![]() --> § 30a BtMG ![]() |
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Prozessuales |
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Z.1 |
[ Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem ] |
Z.1.1 |
Das
Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG - Prozessgrundrecht
- gilt nicht für die Anordnung von Maßregeln der
Besserung und Sicherung (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 431/07
- BGHSt 52, 205 ff. - NStZ 2008, 330).![]() |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 68 StGB wird verwiesen auf: § 67b StGB ![]() § 67c StGB ![]() § 67d StGB ![]() § 68f StGB ![]() Auf § 68 wird verwiesen in: § 68c StGB ![]() § 89a StGB ![]() § 129a Abs. 9 StGB ![]() § 181b StGB ![]() § 233b StGB ![]() § 239c StGB ![]() § 245 StGB ![]() § 256 StGB ![]() § 262 StGB ![]() § 263 StGB ![]() § 263a StGB i.V.m. § 263 Abs.6 StGB ![]() § 321 StGB ![]() § 34 BtMG ![]() |
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![]() Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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