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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 73a StGB
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Überblick zur Darstellung § 73a StGB

§ 73a Satz 1 StGB
    Wertersatzverfall nach § 73a StGB und Verfall nach § 73 StGB
       Vorrangigkeit der Wertersatzverfallsanordnung bei Unklarheiten
          Vorrangige Ansprüche Verletzter
    Schätzung
Urteil
    Urteilsformel
       Verfallsanordnung
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Beschränkung der Verfolgung gemäß § 430 i.V.m. § 442 StPO
    Rechtsmittel
      Rechtsmittelbeschränkung auf einen Teilbetrag der Verfallsanordnung
      Gegenstandswert
    Gesetze
       Verweisungen
 
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