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G E S E T Z E S T E X T

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§ 73 StGB
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts. 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Überblick zur Darstellung § 73 StGB

Allgemeines
    Sinn und Zweck
    Wirkung der Verfallsanordnung
    Verhältnis von Verfall und Einziehung
    Unterschied zu § 73d StGB
    Gleichzeitiges Vorliegen der Voraussetzungen von Einziehung und Verfall
    Zahlungserleichterungen
    Verfallsanordnung gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 73 Abs. 1 StGB
    Voraussetzungen der Verfallsanordnung
       Rechtswidrige Tat
          Verfallsanordnung bei Verfahrenseinstellung
       Erlangt
          Für die Tat
          Aus der Tat
          faktische Verfügungsgewalt
          wirtschaftliche Verfügungsgewalt
          Mitverfügungsgewalt Tatbeteiligter
          "Erlangtes" in Bestechungsfällen
          Berücksichtigung bestandskräftig festgesetzter Steuer
          "Erlangtes" bei strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG)
          "Erlangtes" bei Betäubungsmittelgeschäften
             Erlöse
             Wert von Betäubungsmitteln
             Betäubungsmittel und Geld
          Forderungen
          Schuldenerlass für Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäft
          Gewinnaussichten
             bei Betäubungsmittelgeschäften
             in Bestechungsfällen
          Erlangtes bei formellem Verstoss gegen einen Genehmigungsvorbehalt
          Ersparte Aufwendungen
          Erlangtes bei Börsenpreis- und Marktmanipulationen
          Erlangtes bei verbotenen Insidergeschäften
          Erlangtes bei korruptiv erlangten Auftragserteilungen
          Erlangtes bei Embargoverstössen
    Bruttoprinzip
       Höhe des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes
       Obligatorische Anordnung des Verfalls
    Vorrangige Ansprüche Dritter
       Sinn und Zweck der Regelung
       Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
       Unbekannte Geschädigte und unbekanntes Interesse
       Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bei Straftaten gegen Allgemeinrechtsgüter
       Verzicht der Geschädigten und Verjährung
          Teilweiser Verzicht des Verletzten
       Leistungen des Versicherers an den Geschädigten
       Verfallsanordnung und Insolvenz
       Auffangrechtserwerb
          neue Rechtslage
    Mehrere Verfallsanordnungen gegen verschiedene Beteiligte
       Gesamtschuldnerschaft und "überschießende Verfallsanordnung"
§ 73 Abs. 2 StGB
    Nutzungen
    Surrogate
    Vorrangige Ansprüche des Verletzten
§ 73 Abs. 3 StGB
    Haftung des Dritten
    Handeln für einen anderen
    Mitverfügungsgewalt in Vertretungsfällen
    Anordnung gegen Drittbegünstigte
       sog. Vertretungsfall im weiteren Sinne (vgl. BGHSt 45, 235, 245)
       Unternehmensänderung vor Verfallsanordnung, GmbH u. GmbH & Co. KG
       sog. Verschiebungsfälle
    Verfallsanordnung gegen den Vertreter oder sonstigen Angehörigen einer juristischen Person
    Höhe des Verfallsbetrages
    Entgegenstehende Ansprüche Verletzter
Urteil
    Urteilsformel
       Verfallsanordnung
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Beschränkung der Verfolgung gemäß § 430 i.V.m. § 442 StPO
    Selbständiges objektives Verfahren
    Verfallsanordnungen in der Gesamtstrafenbildung
    Rechtsmittel
       Beschränkung des Rechtsmittels
    Gegenstandswert
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 73 StGB
 
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