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G E S E T Z E S T E X T

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§ 8 StGB
Zeit der Tat

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Zeit der Tat
Überblick zur Darstellung § 8 StGB

Zeitpunkt der Tatbegehung bei Beihilfe und Anstiftung
Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft

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