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G E S E T Z E S T E X T

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§ 9 StGB
Ort der Tat

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
 
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Ort der Tat
Überblick zur Darstellung § 9 StGB
 
§ 9 Abs. 1 StGB
    Begehungsort
    Handlungsort
    Erfolgsort
       Zum Tatbestand gehörender Erfolg
          Konkrete und abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
          Abstrakte Gefährdungsdelikte
          Zwischenerfolge
    Tatortbestimmung
       Gemeinschaftliche Tatbegehung
       Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
§ 9 Abs. 2 StGB
    Tatortzuständigkeit
    Beihilfe zur Auslandstat bei Tatbegehung im Inland

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