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§ 96 StGB
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
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