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§ 97 StGB
Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder
eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig
an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Preisgabe von Staatsgeheimnissen
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