Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 142
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 142 StPO
Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers

(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
 
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 
140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
Überblick zur Darstellung § 142 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
§ 142 Abs. 1 StPO
    Neufassung
    Auswahl
       Auswahl bei vorangegangener Entpflichtung
    Anhörung des Beschuldigten, § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.
    Absehbarer Interessenkonflikt
      Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei
    Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger bei gestörtem Vertrauensverhältnis
    Revisionsgerichtliche Prüfung
Prozessuales
    Verfahren
       Entsprechende Anwendung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 142 StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de