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§ 204 StPO
Nichteröffnungsbeschluss

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
 
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Nichteröffnungsbeschluss
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