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§ 205 StPO
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Überblick zur Darstellung
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 § 205 Satz 1 StPO
    Verhandlungsunfähigkeit
       Vorläufige und endgültige Einstellung
    Unterbrechung der Verjährungsfrist
       Vorläufige gerichtliche Einstellung und nachfolgende Anordnungen, § 78c Abs. 1 Nr. 10 u. 11 StGB
          Keine Erstreckung auf Mitangeklagte
    Vorläufige Einstellung und Verfahrensverzögerung
    Haftbefehl und vorläufige Einstellung nach § 205 StPO
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